Krankengeld
Bei Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit zahlt die Krankenkasse das sogenannte Krankengeld.
- Bei ambulanter Behandlung: Der Anspruch auf Krankengeld beginnt an dem Tag der Krankschreibung durch Ihren Arzt.
- Bei stationärer Behandlung im Krankenhaus, einer Vorsorge-Einrichtung oder einer Reha-Einrichtung: Der Anspruch auf Krankengeld beginnt mit der Behandlung.
Sie haben erst dann Anspruch auf Krankengeld, wenn Sie keine anderen Entgelt-Ersatzleistungen beziehen. Eine andere Entgelt-Ersatzleistung ist zum Beispiel die Entgelt-Fortzahlung Ihres Arbeitgebers.
Die AU muss der Krankenkasse innerhalb einer Woche nach der Krankschreibung durch den Arzt vorliegen. Das Krankengeld wird dann rückwirkend ausbezahlt.
Rückwirkend heißt hier: Die Woche, in der Sie schon krankgeschrieben waren, wird bei der Berechnung des Krankengeldes berücksichtigt.
Wie wird bei längerer Krankheit mit einer weiteren AU umgegangen?
Die neue AU muss spätestens am nächsten Werktag nach dem Ende der letzten AU vorgelegt werden. Es darf keine zeitliche Lücke entstehen. Nur dann bleibt der Anspruch auf Krankengeld bestehen.
Wichtig: Der Arzt kann nicht rückwirkend krankschreiben!
Höhe des Krankengeldes
- Grundlage für die Berechnung des Krankengeldes ist normalerweise das letzte Bruttogehalt vor der Krankschreibung.
- Der höchste Krankengeld-Betrag wären 112,88 Euro pro Tag. Dieser Betrag gilt für das Jahr 2022.
- Von diesem Betrag werden rund 12 Prozent an Sozialbeiträgen abgezogen.
- Wenn Sie Arbeitslosengeld I beziehen, erhalten Sie die gleiche Summe als Krankengeld.
Bitte sprechen Sie mit Ihrem Arbeitgeber über die Berechnung von betrieblicher Altersvorsorge und Krankengeld in Ihrem persönlichen Fall.
Das Krankengeld kann 78 Wochen lang bezogen werden.
Der grundsätzliche Anspruch auf Krankengeld besteht aber zeitlich unbegrenzt.
Wichtig:
Wenn die Arbeitsunfähigkeit durchgehend auf derselben Erkrankung beruht, erfolgt eine Begrenzung des Anspruchs. Sie bekommen dann innerhalb von 3 Jahren 78 Wochen lang Krankengeld. Die Zeiträume Ihrer Arbeitsunfähigkeit werden zusammengezählt.
Nach dem Beginn eines neuen Drei-Jahres-Zeitraums beginnt die Zählung der 78 Wochen neu. Die Erkrankung muss noch die gleiche sein wie zum Zeitpunkt der ersten Krankschreibung.
Sie dürfen aber in der Zwischenzeit 6 Monate lang nicht wegen derselben Krankheit krankgeschrieben gewesen sein.
Sie dürfen in diesen 6 Monaten nicht erwerbstätig gewesen sein.
Und Sie dürfen in diesen 6 Monaten nicht arbeitsuchend gewesen sein.
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Achtung: In besonderen Fällen kann die Krankenkasse die Zahlung von Krankengeld vorzeitig beenden.
Spätestens nach 78 Wochen endet die Zahlung des Krankengeldes. Wenn Sie dann noch immer arbeitsunfähig sind, muss der Lebensunterhalt anders finanziert werden. Es gibt verschiedene Unterstützungsangebote.
Bitte informieren Sie sich bei Ihrem zuständigen Sozialamt.
Eine weitere Erkrankung während der Krankschreibung für die erste Erkrankung ändert nichts an Ihrem Anspruch auf Krankengeld. Auch die 78-Wochen-Regelung bleibt bestehen: Innerhalb von 3 Jahren werden die Krankheitszeiten zusammengezählt.
Die 3 Jahre beginnen zum Zeitpunkt der ersten Krankschreibung.
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Um Krankengeld beziehen zu können, muss man Mitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse sein.
Einen echten ANSPRUCH auf Krankengeld hat man aber nur als pflichtversicherter Arbeitnehmer.
Anspruch auf Krankengeld können aber auch folgende Personen haben:
- Bezieher von Arbeitslosengeld I oder von Unterhaltsgeld
- Künstler und Publizisten, die gesetzlich krankenversichert sind
- Teilnehmer an einer beruflichen Wiedereingliederung, die einen Anspruch auf Unterstützung haben
- behinderte Menschen, die beispielsweise in einer Werkstatt arbeiten und krankenversichert sind
- Selbständige, die gesetzlich krankenversichert sind und einen Anspruch auf Krankengeld gewählt haben
Wichtig:
Junge Menschen haben häufig keinen Anspruch auf Krankengeld, obwohl sie Mitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse sind. Zum Beispiel: Studenten, Praktikanten, Familien-Versicherte.
Ja, denn sie haben einen Arbeitsvertrag.
Sie behalten Ihren Anspruch auf Krankengeld entsprechend der vereinbarten Bezugsdauer weiter.
Wichtig:
Es darf keine Lücke bei den Krankschreibungen entstehen. Der Anspruch verfällt sonst.
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KEINEN Anspruch auf Krankengeld haben bestimmte Pflichtversicherte oder freiwillig Versicherte. Zum Beispiel:
- Bezieher von Hartz IV
- Mini-Jobber
- Studenten, Praktikanten, Berufspraktikanten
- Auszubildende, die kein Arbeitsentgelt erhalten
- Praktikanten im Rahmen des Zweiten Bildungswegs
- Familienversicherte
- gesetzlich versicherte Freiberufler oder Selbständige
Wichtig: Es gibt noch weitere Personen-Gruppen, die keinen Anspruch auf Krankengeld haben. Bitte informieren Sie sich bei Ihrem zuständigen Sozialamt.
Menschen mit einer Krebserkrankung können von ihrer Krankenkasse aufgefordert werden, einen Reha-Antrag zu stellen.
Voraussetzung ist, dass die Person sehr stark in ihrer Erwerbsfähigkeit eingeschränkt ist. Das kann nur durch einen Arzt festgestellt werden. Der Arzt schreibt ein Gutachten.
Der Versicherte muss innerhalb von 10 Wochen der Aufforderung der Krankenkasse folgen, einen Reha-Antrag zu stellen. Folgt er der Aufforderung nicht, verliert der Versicherte den Anspruch auf Krankengeld. Der Anspruch auf Krankengeld kann aber wiederbelebt werden, wenn der Reha-Antrag doch noch gestellt wird.
Auf der Grundlage des Reha-Antrags prüft die Renten-Versicherung, ob der Versicherte sogenannte „Leistungen zur Teilhabe“ erhalten kann. Leistungen zur Teilhabe meint: Hilfen und Reha-Maßnahmen, um Menschen mit Einschränkungen das Arbeiten und die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen.
Wenn die Voraussetzungen für Leistungen zur Teilhabe bestehen, erhält der Versicherte ein sogenanntes Übergangsgeld. In dieser Zeit wird kein Krankengeld gezahlt. Das Übergangsgeld ist meistens niedriger als das Krankengeld.
Wichtig:
Die Prüfung des Reha-Antrags kann auch ergeben, dass ein Erfolg verschiedener Reha-Maßnahmen nicht zu erwarten ist. Dann gilt der Reha-Antrag automatisch als Renten-Antrag.
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