Polizeidienst
In Baden-Württemberg erhielt ein junger Mann nach geheiltem Hodenkrebs keine Anstellung als Polizeibeamter. Das war im Jahr 2007.
Das Verwaltungsgericht verweigerte damals die Einstellung des Mannes als Polizeibeamter auf Probe.
Grundlage der Entscheidung war eine spezielle Verwaltungsvorschrift aus dem Dienstrecht für Polizisten. Der Name der Vorschrift: PDV 300.
In dieser Vorschrift steht unter anderem: Jedes Bundesland kann die Einstellungsvoraussetzungen für Polizisten selbst festlegen.
Die PDV 300 wurde überarbeitet. Seit 2020 gibt es eine neue Fassung der PDV 300.
Wichtig:
Junge Betroffene von Krebs, die als geheilt gelten, können leider noch immer als nicht tauglich für den Polizeidienst eingestuft werden.
Entscheidend ist die Beurteilung des Polizeiarztes.
Genetische Untersuchungen sind bei der Tauglichkeits-Prüfung nicht erlaubt.