Zum Inhalt springen

Stellungnahme zum Recht auf Vergessenwerden

19. Oktober 2026
-
Aktuelles

Gemeinsame Stellungnahme

zur BR-Drs. 543/26 und zu den Ausschussempfehlungen BR-Drs. 543/1/26 „Recht auf Vergessenwerden“ für ehemals an Krebs erkrankte Menschen

Der Deutsche Kinderkrebsverband e. V., die Deutsche Gesellschaft für Hämatologie und Medizinische Onkologie e. V., die Deutsche Stiftung für junge Erwachsene mit Krebs, die Gesellschaft für Pädiatrische Onkologie und Hämatolgie e.V. sowie Survivor Deutschland e. V. begrüßen die Initiative der Länder Mecklenburg-Vorpommern, Bremen, Niedersachsen und Thüringen zur Einführung eines gesetzlichen Rechts auf Vergessenwerden ausdrücklich und mit großer Zustimmung.

Es ist ein wichtiges und starkes gesundheitspolitisches Signal, dass sich die Länder dafür einsetzen, Menschen nach einer überstandenen Krebserkrankung vor medizinisch nicht mehr gerechtfertigten Benachteiligungen zu schützen und ihnen die Chance auf ein Leben zu eröffnen, in dem eine frühere Krebsdiagnose nicht dauerhaft fortwirkt. Besonders für junge Menschen, die als Kinder, Jugendliche oder junge Erwachsene an Krebs erkrankt waren und bei denen zwischen Erkrankung und Erwachsenenleben Jahre bis Jahrzehnte liegen können, ist dieses Anliegen von herausragender Bedeutung. Umso wichtiger ist uns, dass dieser Schutz konsequent ausgestaltet wird und gerade bei der Familiengründung keine Lücke entsteht. Deshalb sprechen wir uns dafür aus, Adoptionsvermittlungsverfahren im Anwendungsbereich eines Rechts auf Vergessenwerden zu belassen.

Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend empfiehlt, Adoptionsvermittlungsverfahren aus der Entschließung zu streichen. Diese Empfehlung halten wir nicht für sachgerecht. Der Ausschuss argumentiert, dass bei einer überwundenen Krebserkrankung ohne signifikant erhöhtes Wiedererkrankungsrisiko die Adoptionseignung ohnehin nicht aus gesundheitlichen Gründen verneint werden dürfe. Gleichzeitig sollen die frühere Diagnose, ihre Bedeutung für das Leben und deren Bewältigung weiterhin Gegenstand der Eignungsprüfung sein können.

Gerade daraus ergibt sich die Notwendigkeit einer gesetzlichen Grenze: Wenn eine Krebserkrankung nach medizinischen Kriterien kein signifikant erhöhtes Risiko mehr begründet, ist nicht ersichtlich, weshalb die Diagnose dennoch zeitlich unbegrenzt offengelegt und bewertet werden muss.

Ein Recht auf Vergessenwerden stellt die gesundheitliche Eignungsprüfung nicht infrage. § 7 Abs. 2 Adoptionsvermittlungsgesetz sieht die Prüfung des Gesundheitszustandes ausdrücklich vor. Aktuelle Erkrankungen, relevante Spätfolgen und gegenwärtige gesundheitliche Risiken könnten daher weiterhin berücksichtigt werden. Eine Jahre oder Jahrzehnte zurückliegende, medizinisch überwundene Krebsdiagnose sollte dagegen nach Ablauf einer evidenzbasierten Frist nicht mehr eigenständiger Gegenstand der Eignungsprüfung sein.

Dies ist für Menschen nach Krebs im Kindes-, Jugend- und jungen Erwachsenenalter besonders relevant. Unfruchtbarkeit kann eine Folge der Krebsbehandlung sein. Viele junge Erkrankte, die die Erkrankung bereits lange überstanden haben, hatten in der Vergangenheit aus medizinischen, technischen oder finanziellen Gründen nicht die Möglichkeit, fruchtbarkeitserhaltende Maßnahmen wahrzunehmen.

Adoption kann für sie daher ein wichtiger und oft der einzige Weg zur Familiengründung sein. Aus der Beratung und Befragung von Krebsüberlebenden sind Fälle bekannt, in denen gerade die frühere Krebserkrankung bzw. das im Adoptionsverfahren verlangte Gesundheitszeugnis zum Hindernis wurde (1, 2). Würden Adoptionen vom Recht auf Vergessenwerden ausgenommen, bliebe deshalb eine relevante Schutzlücke bestehen: Krebsüberlebende könnten noch Jahrzehnte nach erfolgreicher Behandlung verpflichtet sein, ihre frühere Krebsdiagnose offenzulegen.

Deren Bewertung bliebe der individuellen Eignungsprüfung überlassen, auch wenn sie medizinisch kein signifikant erhöhtes Risiko mehr begründet. Damit drohen uneinheitliche Entscheidungen und für Betroffene ein dauerhafter Rechtfertigungsdruck aufgrund einer längst überwundenen Erkrankung. Das Kindeswohl erfordert die sorgfältige Prüfung der aktuellen gesundheitlichen Eignung und gegenwärtiger Risiken. Es erfordert aus unserer Sicht aber nicht die zeitlich unbegrenzte Bewertung einer medizinisch überwundenen Krebsdiagnose.

Wir bitten die Länder daher, Adoptionsvermittlungsverfahren entsprechend der ursprünglichen BR-Drs. 543/26 im Anwendungsbereich des Rechts auf Vergessenwerden zu belassen und der diesbezüglichen Änderungsempfehlung in BR-Drs. 543/1/26 nicht zu folgen.

 

Literatur 1. Deutsche Gesellschaft für Hämatologie und Medizinische Onkologie e. V. (DGHO): Recht auf Vergessenwerden – Keine Benachteiligungen von jungen Erwachsenen mit Krebs mehr zulassen. Gesundheitspolitische Schriftenreihe, Band 22. Berlin: DGHO, 2024. https://www.dgho.de/publikationen/schriftenreihen/junge-erwachsene/dgho_bro_gpsr_22_web.pdf (Zugriff am 13.10.2026). 2. Hessing, Björn; Lüdersen, Jette; Scharping, Lisa; Zehbe, Astrid; Gotta, Jennifer; Alfes, Marie; Wild, Eva-Maria: Financial and Legal Burdens and Discrimination after Surviving a Childhood Cancer Diagnosis in Germany – Results from a Survey in the German Childhood Cancer Survivor Community. Journal of Adolescent and Young Adult Oncology, Bd. 15, Nr. 1, 2026, S. 23-28. https://journals.sagepub.com/doi/full/10.1089/jayao.2025.0026 (Zugriff am 13.10.2026).