Krankmeldung / Krankschreibung
Krankmeldung
Wer erkrankt, muss dem Arbeitgeber seine Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich anzeigen.
Unverzüglich bedeutet: ohne Verzögerung, sobald der Arbeitnehmer davon ausgehen muss, dass er arbeitsunfähig ist. Soweit irgend möglich, soll die Krankmeldung jedenfalls vor Beginn der Arbeitszeit erfolgen!
Beginnt die nächste Arbeitszeit z.B. am nächsten Tag 8:00 Uhr, sollte man den Arbeitgeber spätestens um kurz vor 8:00 Uhr informiert haben, dass man erkrankt ist und wie lange man voraussichtlich der Arbeit nicht nachgehen kann. Der Grund braucht nicht genannt zu werden.
Die Krankmeldung wird sinnvollerweise per Telefonat durchgeführt (Tag, Zeit und Ansprechpartner notieren), kann aber auch per E-Mail geschehen.
Tipp: Man ist verpflichtet, die voraussichtliche Krankheitsdauer anzugeben. Hier kann leicht eine Nachfrage kommen. Man sollte die Krebserkrankung jetzt nicht nennen!
Auf einen Zettel schreiben, was man sagen will!
Zum Beispiel: „Ich muss mich für voraussichtlich zwei Wochen krankmelden.“ Antwort bei eventueller Nachfrage, was denn ist: „Ich weiß auch nicht. Ich habe Beschwerden und der Arzt will noch eine Untersuchung machen“.
Eine eventuelle spätere Information des Arbeitgebers über die Diagnose will sorgfältig überlegt sein. Dies sollte auf keinen Fall unter dem Eindruck der ersten Gefühle gemacht werden!
Rechtsgrundlage
Im § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz heißt es: „Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen.“
Krankschreibung (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung)
Ist ein Arbeitnehmer länger krank als drei Tage, muss er dem Arbeitgeber spätestens am darauffolgenden, also vierten Tag die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) eines Arztes vorlegen (Nachweispflicht).
Achtung! Es zählen die Kalendertage: Erkrankung am Freitag – AU muss am Montag vorliegen.
Achtung! Der Arbeitgeber kann im Arbeitsvertrag abweichende Regelungen treffen, z. B. Vorlage der AU ab dem ersten Krankheitstag.
Es ist in jedem Fall empfehlenswert, sich möglichst rasch krankschreiben zu lassen.
Tipp: Bei einer Krebserkrankung empfehlen wir die erste Krankschreibung durch den Hausarzt. Bei Krankschreibung durch einen Krebsarzt (Hämatologe und Onkologe) liegt die Diagnose sonst bereits nahe.
Die Krankschreibung („gelber Schein“) muss dem Arbeitgeber als Original am vierten Tag der Abwesenheit vorliegen. Es reicht nicht, diesen als Foto oder Scan per E-Mail zu schicken. Der Grund für die Krankschreibung ist auf dem Formular für den Arbeitgeber nicht enthalten und muss nicht mitgeteilt werden.
Rechtsgrundlage
Im § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz heißt es: „Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen.“
Verlängerung der Krankschreibung (Folgebescheinigung)
Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als zunächst bescheinigt, hat der Arbeitnehmer unverzüglich eine neue Bescheinigung vorzulegen. Der Arbeitnehmer sollte spätestens am letzten Tag der Krankmeldung den Arbeitgeber über das Fortbestehen der Erkrankung informieren und sich eine neue Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellen lassen. Diese AU muss dem Arbeitgeber wiederum am folgenden Arbeitstag vorliegen. Eine lückenlose Bescheinigung ist für den Nachweis sowohl gegenüber dem Arbeitgeber als auch gegenüber der Krankenkasse (Krankengeld) wichtig.
Sonderfall Wochenende
Ist man bis Freitag krankgeschrieben und merkt am Wochenende, dass man auch in der Folgewoche nicht arbeiten kann, reicht es aus, montags zum Arzt zu gehen und die Krankmeldung verlängern zu lassen. Voraussetzung ist, dass das Wochenende arbeitsfrei ist.
Weitergehende Informationen gibt es unter:
https://www.praktischarzt.de/blog/krankmeldung/