Obwohl die Erhaltung der Fruchtbarkeit für junge Krebspatient:innen seit 2019 gesetzliche Kassenleistung ist, müssen viele Betroffene die Lagerkosten für ihre Keimzellen in Höhe von 250 bis 350 € pro Jahr immer noch selbst zahlen. Wie kann das sein?
Berlin, 27. Januar 2022. Krebs ist bei über 80% der jungen Menschen heilbar. Aber Krebsbehandlungen können zu Unfruchtbarkeit führen. Nach Vorliegen aller Regelungen müssen Maßnahmen zur Fruchtbarkeitserhaltung seit dem 1.7.2021 endlich von den Krankenkassen übernommen werden. So können sich die jungen Patient:innen die Aussicht auf eine eigene Familie mit Kindern nach der Heilung vom Krebs erhalten.
Durch eine Übergangsregelung in den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA)[1] haben auch diejenigen Betroffenen Anspruch auf Finanzierung der Lagerkosten, die ihre Keimzellen oder Keimzellgewebe vor dem 1.7.2021 eingelagert haben.
Trotz dieser eindeutigen Rechtslage erreichen die Deutsche Stiftung für junge Erwachsene mit Krebs zahlreiche Hilfeanfragen von Betroffenen. Viele der jungen Krebspatient:innen befinden sich durch ihre Erkrankung in wirtschaftlicher Not. Für sie ist es besonders bitter, wenn sie die Übernahme der Lagerkosten für ihre Keimzellen nicht durchsetzen können. Woran scheitern Sie?
Warum entstehen Lagerkosten für Keimzellen und Keimzellgewebe?
Keimzellen und Keimzellgewebe werden vor einer anstehenden Krebsbehandlung in Kinderwunschzentren oder im Falle junger Männer auch bei Urologen/Andrologen gewonnen und anschließend in flüssigem Stickstoff tiefgefroren. Die Kostenübernahme für diese Maßnahmen ist nach den Erfahrungen der Stiftung heute meist ohne Probleme.
Die Keimzellen kommen jedoch als Reserve für die Fruchtbarkeitserhaltung erst viele Jahre nach der Krebsbehandlung zum Einsatz. Sie müssen daher langfristig im flüssigen Stickstoff bei -196 °C gelagert werden. Da viele Arztpraxen nicht über die dafür notwendigen Einrichtungen und Versicherungen verfügen, werden die Keimzellen in der Regel für die Langzeitlagerung an professionelle Kryobanken übergeben. Diese langzeitige Lagerung muss natürlich finanziert werden.
Lagerkosten für Keimzellen – theoretisch kassenfinanziert – praktisch jedoch oft nicht.
Praktisch stellt es sich für die betroffenen jungen Krebspatient:innen in vielen Fällen folgendermaßen dar:
- Der/Die Betroffene stellt einen Antrag auf Übernahme der Lagerkosten an die Krankenkasse unter Beifügung eines durch die Ärzt:in ausgefüllten Formulars nach § 4 der Richtlinie des G-BA.
- In der Regel wird der Antrag bewilligt. Die Kasse teilt mit, dass die Kosten direkt über die Versichertenkarte abgerechnet werden können.
- Die Betroffenen teilen dies der Kryobank mit.
- Die Kryobank schreibt daraufhin, dass sie keine Möglichkeit hat, die Kosten mit der Krankenkasse direkt abzurechnen und schickt eine privat zu bezahlende Rechnung.
Das Problem: alle haben irgendwie Recht.
Was mit den Krankenkassen über die Versichertenkarte abgerechnet werden kann, ist im sogenannten Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) geregelt. Die Leistungen des EBM können nur von Ärzt:innen abgerechnet werden. Kryobanken sind jedoch Service-Einrichtungen, keine Ärzt:innen. Also ist die direkte Abrechnung der Lagerkosten mit den Krankenkassen für die Kryobanken in den bisherigen Regelungen nicht möglich.
Versteckspiele – Keiner ist zuständig
Die Stiftung hat der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) das Problem dargestellt. Sie ist mit dem Bewertungsausschuss Ärzte-Krankenkassen maßgeblich an der Schaffung der Regelungen im EBM beteiligt gewesen. Die KBV verweist darauf, dass in § 6 der Richtlinien des G-BA die Kryobanken nur in Kooperation mit den behandelnden Ärzt:innen abrechnen können. Praktisch müssten die Ärzt:innen das Honorar an die Kryobanken weiterleiten. In einer weiteren der Stiftung vorliegenden Stellungnahme werden von der KBV ganz grundsätzliche Bedenken geäußert. Eine Gesetzesänderung sei notwendig.
Zudem deutet sich von einem Berufsverband Streit über die Höhe des notwendigen Honorars für die Langzeitlagerung an.
Aus verschiedenen Bundesländern liegen der Stiftung Anfragen von Betroffenen an die örtlichen Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) vor. Die KVen sind für die Sicherstellung der ärztlichen Versorgung zuständig. Trotzdem war keine der KVen in der Lage, eine Liste der Ärzt:innen vorzulegen, die über eine Kooperationsvereinbarung mit einer Kryobank verfügen. In einem Fall wurde der Rat gegeben, bei der Krankenkasse anzufragen.
Anfragen bei den Krankenkassen mit Bitte um Nachweis einer geeigneten Kryobank bleiben ohne Ergebnis. In einigen Fällen übernehmen die Kassen allerdings aus Kulanz die privaten Rechnungen der Kryobanken.
Anfragen bei den Ärzt:innen, die die Keimzellen entnommen und eingefroren haben, bleiben meist auch ohne Ergebnis. Die Keimzellen sind an die Kryobank übergeben worden und damit ist der/die Ärzt:in nicht mehr zuständig.
Eine praktikable Lösung für die Finanzierung der Lagerkosten ist notwendig – alle Beteiligten sind gefordert
Viele junge Krebspatient:innen sind durch ihre Erkrankung und die oft langwierige Behandlung in finanzieller Not. Eines ist klar: Sie dürfen nicht auch noch mit den Kosten und den bürokratischen Auseinandersetzungen um die Lagerkosten für die Kryokonservierung belastet werden.
Die praktische Umsetzung des Rechts auf Finanzierung der Lagerkosten für die kryokonservierten Keimzellen ist den beteiligten Institutionen bisher nicht gelungen. Statt Wegducken und Zuständigkeits-Spielen erwarten die jungen Krebspatient:innen jetzt die Übernahme von Verantwortung und die Schaffung einer praktikablen Regelung
Die Deutsche Stiftung für junge Erwachsene mit Krebs
Jedes Jahr erkranken in Deutschland nahezu 16.500 junge Frauen und Männer im Alter von 18 bis 39 Jahren an Krebs. Die Deutsche Stiftung für junge Erwachsene mit Krebs ist Ansprechpartnerin für Patient:innen, Angehörige, Wissenschaftler:innen, Unterstützer:innen und die Öffentlichkeit. Die Stiftungsprojekte werden in enger Zusammenarbeit mit den jungen Betroffenen, Fachärzt:innen sowie anderen Expert:innen entwickelt und bieten direkte und kompetente Unterstützung für die jungen Patient:innen. Die Stiftung ist im Juli 2014 von der DGHO Deutsche Gesellschaft für Hämatologie und Medizinische Onkologie e. V. gegründet worden. Alle Stiftungsprojekte werden ausschließlich durch Spenden finanziert. Die Deutsche Stiftung für junge Erwachsene mit Krebs ist als gemeinnützig anerkannt.
Spendenkonto der Deutschen Stiftung für junge Erwachsene mit Krebs:
Bank für Sozialwirtschaft
IBAN: DE33 1002 0500 0001 8090 01
BIC: BFSW DE33
[1] § 7, Richtlinie G-BA zur Kryokonservierung (BAnz AT 19.02.2021 B7)