Satzung

Hier haben wir die Satzung für Sie bereitgestellt. Sie soll die Ziele und die Struktur der Stiftung transparent und allen Interessierten zugänglich machen.

§ 1 Name, Rechtsform und Sitz

(1) Die Stiftung führt den Namen „Deutsche Stiftung für junge Erwachsene mit Krebs“.

(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Berlin.

§ 2 Zweck

(1) Zweck der Stiftung ist

• die Förderung der Wissenschaft und Forschung
• die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens.

(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere

• durch die Durchführung und Vergabe von Forschungsprojekten im Bereich des Krebses bei jungen Erwachsenen,

• durch die Durchführung und Förderung von Projekten zur Verbesserung der Versorgung, Nachsorge und Wiedereingliederung in diesem Bereich,

• durch den Aufbau und die Unterhaltung eines Netzwerkes von Spezialisten auf dem Gebiet der Medizin, Psychologie und aller weiteren notwendigen Bereiche zur Wiedereingliederung in ein normales Leben,

• durch die Vergabe von Stipendien und Preisen auf diesen Gebieten nach Vergaberichtlinien und Veröffentlichung der Ergebnisse,

• durch die zeitnahe Veröffentlichung aller wissenschaftlichen Ergebnisse aus der Forschung oder aus anderer wissenschaftlicher Tätigkeit, die hierdurch der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden,

• durch die Durchführung und Unterstützung bei der Ausbildung und der Fort- und Weiterbildung auf diesen Gebieten,

• durch die Förderung von Vereinen und Institutionen, die dieselben Zwecke wie die Stiftung verfolgen.

(3) Soweit der Stiftung die entsprechenden Mittel zur Verfügung stehen, kann sie zur Verwirklichung der Satzungszwecke auch folgende Maßnahmen durchführen:

• Krebsbetroffenen jungen Menschen psychosoziale Betreuung gewähren,

• Hilfe zur Selbsthilfe für die jungen Betroffenen leisten,

• Angehörige und Hinterbliebene betreuen,

• Themenzentrierte Gruppen sowie Selbsthilfegruppen einrichten und anleiten und  -Therapiegruppen einrichten,

• Wissenschaftliche Informationen über onkologische Themen sammeln und in einer Wissensdatenbank allgemein öffentlich zugänglich machen und dadurch das Wissen über Krebs bei jungen Menschen verbreiten und fördern. Dieses Wissen trägt entscheidend zur Verbesserung der Lebensqualität der jungen Menschen bei, die aufgrund einer Krebserkrankung gesundheitlich wie sozial benachteiligt sind.

(4) Die Stiftung kann ihre Zwecke in In- und Ausland verfolgen und ihre Maßnahmen durch geeignete Öffentlichkeitsmaßnahmen begleiten.

(5) Die Stiftung muss nicht alle Zwecke gleichzeitig und in gleichem Umfang verfolgen. Das Stiftungskuratorium entscheidet darüber, welche Zwecke jeweils vorrangig verfolgt werden.

§ 3  Gemeinnützigkeit

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Die Stiftung kann ihre Zwecke selbst, durch Hilfspersonen oder dadurch verwirklichen, dass sie im Rahmen des steuerlich Zulässigen ihre Mittel an andere Körperschaften weitergibt oder Mittel für andere Körperschaften beschafft.

§ 4  Stiftungsvermögen

(1) Das Anfangsvermögen der Stiftung ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft. Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten.

(2) Vermögensumschichtungen sind zulässig. Gewinne aus Vermögensumschichtungen können ganz oder teilweise für den Zweck verwendet, in eine Rücklage eingestellt oder auf Beschluss des Vorstands dauerhaft dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.

(3) Das Stiftungsvermögen ist sicher und ertragsbringend anzulegen.

(4) Die Stiftung ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Zuwendungen anzunehmen. Zuwendungen wachsen dem Stiftungsvermögen zu, sofern sie von dem Zuwendenden dafür bestimmt wurden (Zustiftungen). Für Erbschaften und Vermächtnisse sowie die Zuwendung von Grundvermögen gilt dies in der Regel, wenn keine abweichende Bestimmung getroffen wurde.

(5) Im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen dürfen Rücklagen gebildet und Mittel dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.

(6) Die Erträge des Stiftungsvermögens sowie Zuwendungen, die nicht dem Vermögen zugeführt werden, sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden.

§ 5  Organe der Stiftung

(1) Organe der Stiftung sind der Vorstand und das Kuratorium. Die Stiftung kann neben den Organen mit dem wissenschaftlichen Beirat und den Patientenbeirat weitere Gremien bilden.

(2) Die Mitglieder der Organe nehmen ihr Amt grundsätzlich ehrenamtlich wahr und haben Anspruch auf Erstattung ihrer angemessenen Auslagen. Das Kuratorium kann für die Mitglieder der Organe eine angemessene Entschädigung für ihren Zeitaufwand festlegen. Die Mitglieder der weiteren Gremien sind rein ehrenamtlich tätig und haben Anspruch auf Erstattung ihrer angemessenen Auslagen.

(3) Mitglieder der Stiftungsorgane haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 6  Zusammensetzung des Vorstands

(1) Der Vorstand besteht aus bis zu drei Personen. Die jeweilige Zahl der Vorstandsmitglieder wird vom Kuratorium festgelegt.

(2) Der erste Vorstand wird im Stiftungsgeschäft bestimmt. Danach werden die Mitglieder des Vorstands vom Kuratorium berufen.

(3) Die Amtszeit des Vorstands beträgt drei Jahre. Die Amtszeit von später berufenen Vorstandsmitgliedern endet mit der Amtszeit des Vorstands. Nach Ablauf der Amtszeit bleibt der Vorstand im Amt, bis das Kuratorium einen Vorstand für eine neue Amtszeit beruft.

(4) Die Mitgliedschaft im Vorstand endet weiter durch Tod oder Rücktritt. Vorstandsmitglieder können zudem jederzeit auch vor Ablauf ihrer Amtszeit durch Beschluss des Kuratoriums, der einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder bedarf, abberufen werden. Das Kuratorium kann für den Rest der Amtszeit des Ausgeschiedenen einen Nachfolger berufen.

(5) Das Kuratorium bestimmt eines der Mitglieder des Vorstands zum Vorsitzenden des Vorstandes.

§ 7  Aufgaben des Vorstands, Vertretung

(1) Dem Vorstand obliegen die laufende Geschäftsführung der Stiftung und die Vertretung der Stiftung im Rechtsverkehr. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters im Sinne von § 26 BGB.

(2) Besteht der Vorstand aus mehr als einer Person, vertreten jeweils zwei Vorstandsmitglieder die Stiftung gemeinschaftlich. Das Kuratorium kann einzelnen oder allen Vorstandsmitgliedern Einzelvertretungsbefugnis erteilen. Die Vorstandsmitglieder können für Rechtsgeschäfte mit anderen gemeinnützigen Organisationen vom Kuratorium von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden. Für ein einzelnes Rechtsgeschäft können sie vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder jeweils durch Beschluss des Kuratoriums von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.

(3) Zu den Aufgaben des Vorstands gehören insbesondere:

(a) Anlage und Verwaltung des Stiftungsvermögens, wobei er mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu handeln hat;
(b) Vorlage von Jahresrechnung, Tätigkeitsbericht und Entwurf eines Wirtschaftsplanes für das neue Geschäftsjahr an das Kuratorium innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres.

(4) Der Vorstand bedarf im Innenverhältnis zur Vornahme folgender Geschäfte der Zustimmung des Kuratoriums:

a) Erwerb, Veräußerung, Belastung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten;
b) Aufnahme von Krediten, Übernahme von Bürgschaften;
c) Einstellung oder Kündigung von Angestellten, mit einem Beschäftigungsverhältnis mit einer Kündigungsfrist von mehr als einem Jahr oder mit Pensionszusagen;
d) Abschluss oder Änderung von Miet- und Pachtverträgen;
e) Generell zum Abschluss aller Geschäfte mit einem Gegenstandswert, der vom Kuratorium festgesetzt wird.

§ 8 Zusammensetzung des Kuratoriums

(1) Das Kuratorium besteht aus drei bis sieben Personen, darunter ein Mitglied des Vorstands oder des Beirats der DGHO Deutsche Gesellschaft für Hämatologie und Medizinische Onkologie e.V. – als Vorsitzende(r).

(2) Die ersten Mitglieder des Kuratoriums werden im Stiftungsgeschäft bestimmt. Im Übrigen ergänzt sich das Kuratorium durch Zuwahl selbst und legt im Rahmen des Abs. 1 die Zahl seiner Mitglieder sowie im Rahmen von Abs. 3 die Amtszeiten der Mitglieder fest.

(3) Die Amtszeit der Mitglieder des Kuratoriums beträgt jeweils drei bis fünf Jahre und wird bei ihrer Berufung festgelegt. Dabei sollen sich die Amtszeiten der Mitglieder des Kuratoriums überschneiden. Bei der Berechnung der Amtszeiten zählt das Jahr der Berufung nicht mit, sodass die Amtszeiten regelmäßig am 31.12. enden.

(4) Mitglieder des Vorstands oder Mitarbeiter der Stiftung dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder des Kuratoriums sein.

§ 9 Aufgaben des Kuratoriums

(1) Neben den in dieser Satzung ausdrücklich aufgeführten Befugnissen hat das Kuratorium die folgenden Aufgaben:

(a) Festlegung der Grundsätze der Verwirklichung des Stiftungszwecks;
(b) Berufung und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;
(c) Überwachung der Geschäftsführung durch den Vorstand und Genehmigung von wichtigen Rechtsgeschäften;
(d) Beschluss des Wirtschaftsplans.

(2) Das Kuratorium kann eine Geschäftsordnung für den Vorstand beschließen, die unter anderem vorsehen kann, dass bestimmte Geschäfte der vorherigen Zustimmung des Kuratoriums bedürfen.

(3) Das Kuratorium legt die Art und Weise der Buchführung und der Erstellung von Jahresrechnungen oder Jahresabschlüssen fest, entscheidet über die Notwendigkeit einer Prüfung und wählt gegebenenfalls den Wirtschaftsprüfer aus. Das Kuratorium prüft und beschließt diese Unterlagen und den Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks als Jahresbericht. Im Übrigen kann das Kuratorium vom Vorstand jederzeit nach eigenem Ermessen Berichte über die Geschäftsführung der Stiftung, ihre Vermögens- und Ertragslage sowie die Maßnahmen zur Zweckverwirklichung und ihre Resultate verlangen. Das Kuratorium kann zur Unterstützung des Vorstandes einen Geschäftsführer bestellen, dieser kann auf Wunsch des Vorstandes an den Vorstandssitzungen teilnehmen.

§ 10 Zusammensetzung und Aufgaben des Wissenschaftlichen Beirats

(1) Die Stiftung kann einen Wissenschaftlichen Beirat bilden. Er hat drei bis sieben Mitglieder. Die Mitglieder werden vom Kuratorium berufen. Das Kuratorium kann einen Vorsitzenden des wissenschaftlichen Beirats benennen.

(2) Aufgabe des Wissenschaftlichen Beirats ist es, Vorstand und Kuratorium zu beraten. Die Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats sollen sich als Gutachter bei eingereichten Projekten engagieren und den Vorstand in der Frage der Berufung weiterer Gutachter beraten.

§ 10a Zusammensetzung und Aufgaben des Patientenbeirats

(1) Die Stiftung kann einen Patientenbeirat bilden. Der Patientenbeirat besteht aus maximal 10 Personen. Die Mitglieder werden vom Kuratorium berufen.

(2) Aufgabe des Patientenbeirats ist es, Vorstand und Kuratorium insbesondere in strategischen Fragen zu beraten.

(3) Näheres zu Berufungsverfahren, Anzahl der Mitglieder, Ausscheiden und Abberufung von Mitgliedern und praktischen Aspekten der Arbeit des Patientenbeirats regelt eine durch das Kuratorium erlassene Geschäftsordnung.

§ 11 Wirtschaftsplan

(1) Für jedes Geschäftsjahr ist ein Wirtschaftsplan aufzustellen. Der Wirtschaftsplan enthält Angaben über die geplanten Einnahmen und Ausgaben der Stiftung für jeweils ein Geschäftsjahr, einschließlich Investitionen und Rücklagen.

(2) Der Vorstand hat den Entwurf des Wirtschaftsplans dem Kuratorium so rechtzeitig zuzuleiten, dass er mit der Feststellung der Jahresrechnung durch das Kuratorium (§ 9 Abs. 3) beschlossen werden kann. Bis zur Verabschiedung des Wirtschaftsplans ist der Vorstand berechtigt, die Geschäfte der Stiftung im Wesentlichen wie im Vorjahr weiterzuführen.

(3) Der Wirtschaftsplan kann während des laufenden Geschäftsjahres auf Vorschlag des Vorstands durch Beschluss des Kuratoriums geändert werden; er soll geändert werden, wenn die tatsächliche Entwicklung der Einnahmen oder Ausgaben wesentlich von dem geltenden Wirtschaftsplan abweicht.

§ 12  Beschlussfassung der Organe

(1) Die Stiftungsorgane fassen ihre Beschlüsse in Sitzungen mit einfacher Mehrheit der Anwesenden, soweit diese Satzung nichts Abweichendes vorsieht. Abwesende Mitglieder können ihre Stimme auch in Textform (§ 126b BGB) bis zum Beginn der Sitzung abgeben. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Beschlüsse sind schriftlich festzuhalten.

(2) Die Stiftungsorgane sind beschlussfähig, wenn die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Dies gilt nicht für Beschlüsse des Kuratoriums nach § 14 und § 15 dieser Satzung.

(3) Der Vorsitzende lädt zu den Sitzungen mit einer Frist von 4 Wochen unter Angabe der Tagesordnung ein. Das Kuratorium soll möglichst einmal in jedem Quartal, mindestens aber zweimal pro Jahr zusammentreten. Der Vorstand soll mindestens einmal pro Quartal zusammentreten.

(4) Beschlüsse können mit einfacher Mehrheit auch außerhalb von Sitzungen in Textform gefasst werden, wenn kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht. Die Vorlage muss den Mitgliedern in Textform unter Angabe eines Antwortdatums übersandt werden, das mindestens eine Woche nach dem Zugang der Vorlage liegen muss. Im schriftlichen Umlaufverfahren sind die Stiftungsorgane beschlussfähig, wenn die Hälfte ihrer Mitglieder in Textform bis zum Antwortdatum eine Rückäußerung zur Beschlussfassung gibt. Nach Eingang aller Antworten, spätestens drei Werktage nach dem Antwortdatum, stellt der Vorsitzende das Ergebnis der Beschlussfassung fest und teilt es den Mitgliedern mit. Dies gilt nicht für Beschlüsse des Kuratoriums nach § 14 und § 15 dieser Satzung.

(5) Solange Vorstandsmitglieder oder Beiratsmitglieder der Deutsche Gesellschaft für Hämatologie und Medizinische Onkologie e.V. einem Organ der Stiftung angehören, kommen Beschlüsse nicht gegen ihre Stimme zustande.

(6) Ein Mitglied eines Stiftungsorgans ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung eine der folgenden Angelegenheiten betrifft:

• den Abschluss eines Rechtsgeschäfts mit dem Organmitglied oder einer ihm nahestehenden Person iSd § 138 Abs. 1 InsO,
• die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen dem Organmitglied oder einer ihm nahestehenden Person iSd § 138 Abs. 1 InsO und der Stiftung,
• Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung an eine Körperschaft, bei der das Organmitglied eine Po-sition im Vorstand oder einem anderen Organ innehat oder an eine ihm nahestehenden Person iSd § 138 Abs. 1 InsO.

§ 13  Geschäftsjahr, Jahresabschluss und Prüfung

(1) Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.

(2) Für Rechnungslegung und Prüfung des Jahresabschlusses der Stiftung sind die für Kapitalgesellschaften vergleichbarer Größenordnung geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Soweit somit der Jahresabschluss durch einen Abschlussprüfer zu prüfen ist, ist dieser durch das Kuratorium zu beauftragen. Die Prüfung muss sich auf den Erhalt des Stiftungsvermögens und die satzungsgemäße Verwendung der Erträge und Zuwendungen unter Erstellung eines Prüfungsberichts im Sinne von § 8 Abs. 2 des Berliner Stiftungsgesetzes (StiftG Bln) erstrecken.

§ 14 Satzungsänderungen

(1) Das Kuratorium kann einstimmig unter Anwesenheit aller Mitglieder Änderungen dieser Satzung beschließen, soweit dies zur nachhaltigen Erfüllung des Stiftungszwecks erforderlich oder zweckmäßig ist, die Änderung mit dem Stifterwillen vereinbar ist und die Gemeinnützigkeit der Stiftung nicht beeinträchtigt wird.

(2) Beschlüsse über Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen (§ 2 Stiftungszweck), oder ihre Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung können nur in einer Sitzung bei Anwesenheit sämtlicher Kuratoriumsmitglieder einstimmig beschlossen werden. Solche Beschlüsse sind nur zulässig, wenn die nachhaltige Verfolgung des bisherigen Stiftungszwecks aussichtslos geworden ist oder wesentliche Änderungen der Verhältnisse eine Änderung des Stiftungszwecks erforderlich machen, um dem Stifterwillen gerecht zu werden.

(3) Der Beschluss darf nur ausgeführt werden, wenn die Finanzbehörde die Unbedenklichkeit im Hinblick auf die Gemeinnützigkeit bestätigt hat. Die Satzungsänderung bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.

§ 15  Auflösung, Aufhebung oder Wegfall der Zwecke der Stiftung, Vermögensanfall

(1) Ist die weitere Verfolgung des Stiftungszwecks unmöglich geworden oder erscheint sie aufgrund einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse nicht mehr sinnvoll, kann das Kuratorium, bei Anwesenheit sämtlicher Kuratoriumsmitglieder, einstimmig die Auflösung der Stiftung beschließen. Die Stiftungsaufsichtsbehörde (§ 16 Abs. 2) kann der Stiftung eine andere Zweckbestimmung geben oder sie aufheben, wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden ist oder sie das Gemeinwohl gefährdet.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke fällt ihr Vermögen an die Psychosoziale Beratungsstelle für Krebskranke und Angehörige e. V., die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.

§ 16 Staatsaufsicht

(1) Die Stiftung unterliegt der Staatsaufsicht Berlins gemäß den Vorschriften des Berliner Stiftungsgesetzes.

(2) Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist die Senatsverwaltung für Justiz, Berlin.

(3) Die Mitglieder des Vertretungsorgans sind nach § 8 StiftG Bln verpflichtet, der Aufsichtsbehörde

(a) unverzüglich die jeweilige Zusammensetzung der Organe der Stiftung einschließlich der Verteilung der Ämter innerhalb der Organe anzuzeigen, zu belegen (Wahlniederschriften, Bestellungsurkunden, Annahme- bzw. Rücktrittserklärungen oder sonstige Beweisunterlagen) und die Anschrift der Stiftung und die Wohnanschriften der Mitglieder des Vertretungsorgans mitzuteilen;
(b) den nach § 9 Abs. 3 S. 2 beschlossenen Jahresbericht einzureichen; dies soll innerhalb von vier Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres erfolgen; der Kuratoriumsbeschluss ist beizufügen. Wird die Jahresrechnung oder der Jahresabschluss durch einen Wirtschaftsprüfer geprüft, so ist der Prüfungsbericht der Stiftungsaufsichtsbehörde innerhalb von acht Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres einzureichen; der Kuratoriumsbeschluss ist beizufügen.

(4) Beschlüsse über Satzungsänderungen, Aufhebung der Stiftung oder ihre Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist von den nach § 7 Abs. 1 vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern bei der Aufsichtsbehörde zu beantragen.

Berlin, 21. Oktober 2023