Schwerbehindertenausweis beantragen
Krebspatienten bekommen zunächst relativ problemlos einen Schwerbehindertenausweis
In der Regel wird bei einer bösartigen Tumorerkrankung mindestens ein GdB von 50 anerkannt. Dieser wird oft in der Regel auf die sogenannte Heilungsbewährungszeit befristet.
Der Ausweis wird wegen der Heilungsbewährungszeit oft auf 5 Jahre befristet, in manchen Fällen jedoch auch auf einen kürzeren Zeitraum. Danach werden nur noch die Einschränkungen durch dann verbleibende Schäden anerkannt.
Ich habe auf meinen Antrag den Ausweis mit GdB von 50 nur über ein Jahr befristet bekommen. Bei einer der nächsten Verlängerungen wurde ich dann auf GdB 20 heruntergestuft. Ich habe aber auch Bekannte, die den Ausweis gleich über 5 Jahre bekommen haben
Ist ein Schwerbehindertenausweis für mich sinnvoll?
Diese Frage ist abhängig von der Situation, in der man sich befindet und davon, was man mit dem Schwerbehindertenausweis darin erreichen kann. Sie kann nicht global mit ja oder nein beantwortet werden.
Es ist sehr sinnvoll, sich die Nachteilsausgleiche durchzusehen, die man in seiner Situation eventuell nutzen könnte.
In bestimmten Lagen gibt es auch Nachteilsausgleiche, die man nicht automatisch mit einem Schwerbehindertenausweis bekommt. Dies gilt zum Beispiel bei Studenten für die Umwandlung einer schriftlichen Prüfung in eine mündliche. Hier ist ein ärztliches Attest notwendig, das auf die spezielle Situation eingeht. Der Schwerbehindertenausweis ist dafür allein nicht ausreichend.
Wo und wie beantragen?
Die Anerkennung einer Schwerbehinderung muss beim zuständigen Versorgungsamt beantragt werden.
Adresse des zuständigen Versorgungsamtes finden
Max Mustermann
Musterstraße 1
99999 Musterstadt
An das
(xxxVersorgungsamt, Adressexxx)
Musterstadt, den ……………..
Sehr geehrte Damen und Herren!
Hiermit beantrage ich die Fest- bzw. Neufeststellung der Schwerbehinderteneigenschaft.
Mit freundlichen Grüßen
Max Mustermann
Besser ist es, den amtlichen Antragsvordruck zu verwenden. Diesen erhält man kostenlos beim Versorgungsamt, bei den Sozialämtern, bei den Behindertenverbänden, beim Sozialdienst der Kliniken sowie bei den Schwerbehindertenvertretungen in Betrieben oder Dienststellen. Die Antragsformulare unterscheiden sich nach Bundesland.
Die Antragsformulare stehen im Internet zur Verfügung.
Der Antrag sollte von dem behinderten Menschen selbst oder seinem gesetzlichen Vertreter (Betreuer) gestellt werden. Es kann auch ein Rechtsanwalt, ein Gewerkschaftssekretär, oder ein Vertreter eines Behindertenverbandes bevollmächtigt werden.
Bei der Erstellung des Antrages sollte auch mitbedacht werden, ob die Voraussetzungen für die Beantragung einzelner Merkzeichen bestehen.
Was sollte bei der Antragstellung berücksichtigt werden?
Geben Sie alle Beeinträchtigungen an, die Sie voraussichtlich länger als sechs Monate gesundheitlich schlechter stellen als gesunde Menschen in Ihrem Alter. (Natürlich dürfen Sie auch auf die Angabe einzelner Beeinträchtigungen verzichten, wenn Sie diese nicht erwähnen wollen).
Reichen Sie – soweit vorliegend – Kopien medizinischer Befunde mit ein, die nicht älter als zwei Jahre sind.
Beachten Sie, dass die Anerkennung einer Behinderung grundsätzlich auf den Tag der Antragstellung datiert wird. Bei berechtigten Gründen kann die Feststellung auch auf einen früheren Tag zurückdatiert werden. Dies wird insbesondere bei wirtschaftlichen Gesichtspunkten infrage kommen. So können Menschen, die einkommensteuerpflichtig sind, einen Pauschbetrag für zurückliegende Kalenderjahre in ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen.
Für die Weitergewährung von Kindergeld kann ebenfalls die Feststellung eines GdB von mindestens 50 vor Vollendung des 25. Lebensjahres wichtig sein.
Was ist nach Antragstellung zu tun?
Sobald der Antrag eingegangen ist, erhält man eine schriftliche Eingangsbestätigung.
Nach eingehender Prüfung (dauert im Schnitt vier bis sechs Monate!) erhält man einen Feststellungsbescheid:
- Liegt der Grad der Behinderung (GdB) unter 20, erhält man einen Ablehnungsbescheid.
- Liegt der GdB bei 30 oder 40, sollte man den Feststellungsbescheid der Agentur für Arbeit vorlegen, um eine Gleichstellung mit Schwerbehinderten zu beantragen.
- Liegt der GdB bei 50 oder höher, wird man einen Schwerbehindertenausweis erhalten.
Den Bescheid sollte man gründlich prüfen, ggf. auch mit Unterstützung durch einen Anwalt, einer Gewerkschaft, oder eines Behindertenverbands. Innerhalb eines Monats kann Widerspruch eingelegt werden. Dieses kann formlos geschehen. Man kann die Begründung auch nachreichen.
Liegt die GdB bei 50 oder höher, sollte der Bescheid dem Arbeitgeber zur Erlangung des Kündigungsschutzes und des Zusatzurlaubes vorgelegt werden.
Voraussetzungen für eine Gleichstellung:
- Der Antragsteller muss im Bereich der Bundesrepublik Deutschland wohnen oder arbeiten.
- Das Versorgungsamt hat einen ein Grad der Behinderung von 30 oder 40 festgestellt.
- Die Behinderung muss ein wesentlicher Grund dafür sein, dass der behinderte Mensch einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder behalten kann.
Auswirkung der Gleichstellung:
- besonderer Kündigungsschutz,
- besondere Einstellungs-/ Beschäftigungsanreize für Arbeitgeber,
- Hilfen zur Arbeitsplatzausstattung,
- Betreuung durch spezielle Fachdienste
In manchen Dingen ergeben sich jedoch Unterschiede zu Schwerbehinderten mit GdB ab 50: Gleichgestellte erhalten nicht: Zusatzurlaub, unentgeltliche Beförderung und besondere Altersrente.
Der Antrag kann formlos (mündlich, telefonisch oder schriftlich) durch den behinderten Menschen bei der Agentur für Arbeit gestellt werden. Eine individuelle Beratung ist sinnvoll.
Weitergehende Informationen: