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Entgeltfortzahlung (Lohnfortzahlung)

Wer krankgeschrieben ist, bekommt bis zu sechs Wochen (42 Tage) weiterhin volles Gehalt inklusive eventueller Zuschläge vom Arbeitgeber. (Entgeltfortzahlung)

Streng genommen nicht. Es ist dafür notwendig, dass die Erkrankung zur Arbeitsunfähigkeit in Bezug auf die jeweils konkret auszuübende Tätigkeit führt. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung kann bei schuldhafter Herbeiführung der Arbeitsunfähigkeit ausgeschlossen sein; dies ist jedoch nur bei besonders leichtfertigem Verhalten anzunehmen.

Diese Einschränkungen werden bei Krebserkrankung in der Regel nicht zutreffen.

Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung (früher: Lohnfortzahlung) besteht für:

  • Arbeiter, Angestellte,
  • Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse (Minijob, 450-Euro-Job).
  • Befristete Arbeitsverhältnisse, allerdings maximal nur bis zum Auslaufen des Arbeitsvertrags.
  • „zu ihrer Berufsbildung Beschäftigte mit Vergütungsanspruch“, also z. B. Auszubildende und Praktikanten/Volontäre mit Entgeltanspruch; Werkstudierende.

Der Anspruch setzt voraus, dass das Beschäftigungsverhältnis zuvor mindestens 4 Wochen ohne Unterbrechung bestanden haben muss (Wartezeit).

Das Beschäftigungsverhältnis muss 4 Wochen ohne Unterbrechung bestanden haben (entsprechender Arbeitsvertrag). Auf die Erbringung tatsächlicher Arbeitsleistungen kommt es nicht an. Durch Tarif- oder Arbeitsvertrag kann die Wartezeit verkürzt werden. Zeiten eines vorausgehenden Ausbildungsverhältnisses sind anzurechnen.

Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall beginnt mit der Krankmeldung beim Arbeitgeber. Der erste Schritt ist also, sich krank zu melden.

Auch Mini-Jobber haben Anspruch darauf, dass ihren regelmäßigen Verdienst bis zu sechs Wochen weiter zu erhalten. Sie erhalten den Verdienst für die Tage, an denen sie ohne Arbeitsunfähigkeit hätten arbeiten müssen. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht auch für Mini-Jobber erst nach vier Wochen der Beschäftigung.

Bei Pflichtversicherten in der gesetzlichen Krankenkasse besteht in dieser Situation erst einmal Anspruch auf Krankengeld, bis die 4 Wochen Arbeitsverhältnis erreicht sind. Erst danach leistet der Arbeitgeber Entgeltfortzahlung für bis zu 6 Wochen.

Wenn ein Arbeitnehmer innerhalb von zwölf Monaten (ab dem Beginn der ersten Erkrankung gerechnet) mehrmals arbeitsunfähig erkrankt, werden die Krankheitstage zusammengerechnet. Ist die Entgeltfortzahlung von 6 Wochen „aufgebraucht“, wird unterschieden:

Beruht die weitere Arbeitsunfähigkeit auf einer neuen Krankheit? Dann kommt erst nach Ablauf der zwölf Monate wieder ein Entgeltfortzahlungsanspruch zustande.

Beruht die weitere Arbeitsunfähigkeit auf derselben Krankheit (Aktualisierung eines Grundleidens)? Dann entsteht der Anspruch auf sechs Wochen Entgeltfortzahlung erneut, wenn der Arbeitnehmer innerhalb von 6 Monaten vor Beginn der erneuten Arbeitsunfähigkeit nicht wegen dieser Erkrankung schon einmal arbeitsunfähig war.