Krankenversicherung im Studium und Krebserkrankung
Gesetzliche Krankenkassen
Sind die Eltern in der gesetzlichen Krankenkasse, ist in der Regel eine kostenfreie Familien-Mitversicherung bis zum 25. Lebensjahr möglich.
Nach dem 25. Lebensjahr scheiden Studierende aus der Familien-Mitversicherung aus.
Studierende, die nicht über die Eltern versichert sind, sind in der „studentischen Krankenversicherung“ pflichtversichert. Weitere Informationen findet man hier.
Die Familienversicherung für Studierende endet mit deren 25. Geburtstag, es sei denn, es liegt einer der folgenden Fälle vor:
1. Ihr habt einen freiwilligen Wehrdienst, Bundesfreiwilligendienst oder ein soziales/ökologisches Jahres absolviert. In diesem Fall könnt ihr die Familienversicherung 12 Monate länger in Anspruch nehmen.
2. Ihr seid aufgrund einer „geistigen, seelischen oder körperlichen Beeinträchtigung“ nicht in der Lage, selbst für euren Unterhalt zu sorgen. In diesem Fall seid ihr ohne zeitliche Begrenzung familienversichert!
Wichtig: Die Voraussetzung dafür ist, dass die Behinderung bereits in der Zeit der Familienversicherung bestand, d. h. nachweislich vor eurem 25. Geburtstag eingetreten ist!
Rechtliche Grundlage: § 10 Abs. (2) SGB V
Weitere Informationen mit Hinweisen zu Einkommensgrenzen des Studierenden findet man auf der Seite der Studentenwerke.
Ich erkrankte zwei Monate vor meinem 25. Geburtstag an Krebs und bin seither krankheitsbedingt vom Studium beurlaubt. Aufgrund diverser gesundheitlicher Probleme und häufiger Arzttermine bin ich seitdem arbeitsunfähig, kann also auch meinen Nebenjob leider nicht mehr ausführen. Mein 25. Geburtstag ist nun vier Jahre her, genauso lang habe ich jeden Monat den studentischen Krankenversicherungsbeitrag gezahlt.
Da ich im letzten Sommer von der Möglichkeit erfahren habe, in meinem Fall auch weiterhin familienversichert bleiben zu können, habe ich einen Antrag auf rückwirkende Prüfung des rechtswidrigen Ausscheidens aus der Familienversicherung gestellt (diese sperrige Formulierung kommt von der Anwältin). Wichtig: Sowohl die Anwältin als auch eine Mitarbeiterin meiner Krankenkasse sagten mir, dass diese rückwirkende Prüfung nur in einem Zeitraum von vier Jahren nach dem Ausscheiden möglich sei (d. h. bis zu eurem 29. Geburtstag)!
In meinem Fall war die ganze Situation kompliziert, weil ich wie oben erwähnt zu meinem 25. Geburtstag die Krankenkasse gewechselt hatte. Die Prüfung, ob ihr weiter familienversichert bleiben dürft bzw. in meinem Fall, ob ich weiter familienversichert hätte bleiben dürfen, führt die Krankenkasse durch, bei der ihr familienversichert (gewesen) seid!
In meinem Fall lief es also so ab, dass ich im letzten Sommer bei meiner jetzigen Krankenkasse B anrief, dort meine Situation erklärte und schilderte, dass ich eine Prüfung beantragen möchte, ob ich nicht damals zu Unrecht aus der Familienversicherung ausgeschieden sei. Daraufhin ging eine Mitarbeiterin telefonisch mit mir die Voraussetzungen durch. Sie stellte fest, dass ich tatsächlich diese Voraussetzungen erfülle und erklärte mir das weitere Vorgehen.
Da ich vor meinem 25. Geburtstag bei meiner alten Krankenkasse A versichert war, müsse der Versicherer A die rückwirkende Prüfung übernehmen. 3,5 Jahre nachdem meine alte Krankenkasse nichts mehr von mir gehört hatte, rief ich also dort an und erklärte mein Anliegen. Anschließend sollte ich einen ausformuliertes Schreiben mit erneuter Darlegung des Sachverhalts sowie relevante medizinische Unterlagen einschicken. Hierbei beschränkte ich mich allerdings auf das Nötigste, schließlich wollte ich nicht ordnerweise Unterlagen kopieren und verschicken. Ich sendete also folgende Unterlagen ein: Einen Arztbrief, der das Bestehen meiner kindlichen Rheumaerkrankung seit frühester Kindheit bescheinigte; außerdem den Arztbrief, den ich bei Abschluss der onkologischen Therapien erhielt und der die Operationen und Chemotherapien auflistete. Zu guter Letzt noch meinen letzten Reha-Entlassbrief, der meine fortbestehende Arbeitsunfähigkeit bescheinigt.
Nach etwa vier Wochen bekam ich ein Formular zugeschickt, auf dem mein Hausarzt nochmals meine genauen Diagnosen verschriftlichen und somit bestätigen musste sowie deren jeweiligen Diagnosezeitpunkt.
Anschließend hörte ich sechs Wochen nichts mehr von meinem Antrag und rief bei meiner alten Krankenkasse A an. Ich machte mir nämlich Gedanken, was wäre, wenn die Sache bis zu meinem nächsten Geburtstag im Winter nicht entschieden und der 4-Jahres-Zeitraum somit überschritten sei. Doch dort konnte man mich beruhigen: Wichtig sei der Zeitpunkt des Eingangs des Antrags. Und dieser Zeitpunkt lag bei mir glücklicherweise innerhalb der vier Jahre.
Erfreulicherweise konnte man mir in diesem Telefonat außerdem mitteilen, dass meinem Antrag auf rückwirkende Wiederaufnahme in die Familienversicherung stattgegeben wurde. Nachdem A also entschieden hatte, dass ich weiterhin familienversichert hätte bleiben dürfen, wurde B über diese Entscheidung informiert. Allerdings musste ich hier selbst aktiv werden und die Bearbeitung bei der Krankenkasse B telefonisch „anstoßen“. Krankenkasse B wollte eine erneute Prüfung meines Antrags vornehmen, sodass ich veranlasste, dass meine Prüfunterlagen von A nach B weitergeleitet wurden (klingt einfacher, als es tatsächlich war).
Sechs Monate, nachdem ich begonnen hatte, alles in die Wege zu leiten, bekam ich dann endlich die Nachricht, dass auch meine derzeitige Krankenkasse mich (rückwirkend) in die Familienversicherung aufnehmen würde!
Nun könnt ihr euch zu Recht fragen: Wozu der ganze Aufwand?
Was ich euch bisher noch nicht verraten habe, ist Folgendes: Da ich in den letzten vier Jahren zu Unrecht Krankenversicherungsbeiträge bezahlt habe (die Familienmitgliedschaft kostet nur den Hauptversicherten – d. h. in meinem Fall meinen Vater – etwas, ist für mich also kostenfrei), bekam ich die Beiträge der gesamten letzten vier Jahre zurück – und spare zukünftig monatlich meinen Krankenversicherungsbeitrag!
Es lohnt sich also durchaus, diesen Aufwand zu betreiben!
In einem Gespräch mit einer Sachbearbeiterin meiner jetzigen Krankenkasse bekam ich die Info, dass ich nun solange familienversichert bleiben könne, bis ich monatlich über 455 € verdienen würde – sei es durch einen Nebenjob oder weil ich mein Studium beende und ins Arbeitsleben einsteige. Bis zu diesem Zeitpunkt müsse lediglich einmal im Jahr ein Fragebogen zur Familienversicherung ausgefüllt werden und ich ein ärztliches Attest einreichen. Ein übersichtlicher Aufwand, verglichen mit dem der letzten sechs Monate, wie ich finde.
Lydia, 24 Jahre*, Studentin, Gebärmutterhalskrebs
Die Regelungen zur Krankenversicherung für Doktoranden und während der Promotion sind nicht eindeutig. Manchmal lassen die Krankenkassen die studentische Krankenversicherung weiterlaufen, manchmal nicht. Dabei ist vor allem die Frage ausschlaggebend, ob eine Promotion noch als Erststudium gewertet wird. Eigentlich hat man mit dem ersten Hochschulabschluss (Diplom bzw. Master) die Eignung für den Arbeitsmarkt erreicht. Deswegen entfällt ab diesem Zeitpunkt das Recht auf eine studentische Krankenversicherung (mit entsprechend niedrigen Beitragssätzen). Als Promotionsstudent bzw. Doktorand wird man nicht mehr als ordentlicher Studierender angesehen.
Wer während seiner Promotion oder als Doktorand eine Anstellung als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hochschule hat und dabei ein regelmäßiges Gehalt bekommt, ist in dieser Tätigkeit sozialversichert. Die Beiträge orientieren sich dann – wie bei jeder Erwerbstätigkeit – am Gehalt. Erhält man als Doktorand kein Gehalt, so belassen es manche Krankenversicherungen solange bei der studentischen Krankenversicherung, wie der Doktorand das 30. Lebensjahr bzw. das 14. Fachsemester (gerechnet ab dem ersten Studiensemester, nicht dem ersten Promotionssemester) noch nicht erreicht hat. Andere tun dies nicht. Dann muss einer regulären gesetzlichen Krankenkasse beigetreten werden.
Achtung: Auch wenn Studierende in der Gesetzlichen Krankenkasse sind, haben sie allein dadurch noch keinen Anspruch auf Krankengeld (§5 Abs.1 Nr. 9 SGB V). Dieser Anspruch besteht nur bei sozialversicherungspflichtiger Erwerbstätigkeit.
Ein Elternteil ist privat krankenversichert
Studierende können sich nicht über die Familienversicherung versichern, wenn ein Elternteil privat versichert ist und ein relativ hohes Einkommen hat, das über dem des gesetzlich versicherten Elternteils liegt. Informationen dazu gibt es bei den gesetzlichen Krankenkassen. Besondere Regeln gelten für Waisen und Halbwaisen (Quelle: Deutsches Studentenwerk)
Beide Elternteile sind privat krankenversichert
Die Studierenden sind nicht über die Eltern mitversichert. Sie sind in der „studentischen Krankenversicherung“ pflichtversichert. Grundsätzlich besteht auch die Möglichkeit, sich als Studierender privat zu versichern. Dies will aber gut überlegt sein. Weitere Informationen findet man hier.
Eltern sind bei sonstigen Trägern der Krankenversicherung
Kinder von Beamtinnen und Beamten sind über ihre Eltern beihilfeberechtigt, d. h. ihre Eltern bekommen zwischen 50 und 80 Prozent der Krankheitskosten vom Dienstherrn erstattet. Für die verbleibenden Kosten müssen sie eine private Krankenversicherung abschließen. Vor- und Nachteile können hier nicht diskutiert werden. Weitere Informationen findet man hier.