Onkologische Reha durch Rentenversicherung der Eltern zahlen lassen
Erste Voraussetzung für die Finanzierung einer onkologischen Reha ist immer, dass sie medizinisch angezeigt ist.
Die Kosten werden von der Rentenversicherung getragen, wenn durch Versicherungszeiten Ansprüche erworben worden sind.
a) Leistung von Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung über einen Zeitraum von sechs Monaten innerhalb der letzten zwei Jahre vor Antragstellung oder
b) vor Antragstellung versicherte Beschäftigung/selbstständige Tätigkeit innerhalb von zwei Jahren nach Ausbildung oder
c) nach einer solchen Beschäftigung oder Tätigkeit bis zum Antrag arbeitsunfähig oder arbeitslos gewesen oder
d) drohende Erwerbsminderung und Nachweis einer Wartezeit von fünf Jahren oder
e) Bezug einer Erwerbsminderungsrente oder
f ) Altersrente und Nachweis einer Wartezeit von fünf Jahren.
Die meisten Studierenden werden noch keine Ansprüche an die Rentenversicherung erworben haben. Sie sind noch nicht oder nicht lange genug versicherungspflichtig erwerbstätig.
Besteht kein Anspruch an die Rentenversicherung, übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen die Finanzierung der Reha.
Problematisch werden kann es für Studierende in der privaten Krankenversicherung oder bei manchen sonstigen Trägern der Krankenversicherung. In diesem Fall kann die Möglichkeit bestehen, die onkologische Reha über die Rentenversicherung der Eltern zu erhalten.
Private Krankenversicherungen übernehmen die Kosten der Reha, wenn die Leistung „Rehabilitation“ laut Vertragsbedingungen versichert ist. Manche private Krankenversicherungen zahlen auch dann, wenn diese Leistung nicht versichert ist, sozusagen aus „Kulanz“, dann aber nur ein einziges Mal.
Bei der Altersgrenze, bis zu der man eine (onkologische) Reha über die Rentenversicherung eines Elternteils bezahlt bekommen kann, gibt es eine Besonderheit: Sie liegt nämlich nicht bei der „gängigen Grenze“ 25. Geburtstag (wie beim Kindergeld und der Familienversicherung), sondern beim vollendeten 27. Lebensjahr. Dazu muss man sich bewusst machen: Am ersten Geburtstag eines Kindes hat es bereits sein erstes Lebensjahr hinter sich. Analog dazu endet das 27. Lebensjahr mit dem 27. Geburtstag. Behaltet diese Altersgrenze im Hinterkopf für den Fall eines (erneuten) Reha-Antrags!
Lydia, 24 Jahre*, Studentin, Gebärmutterhalskrebs
Weitergehende Informationen hierzu findet man in der Broschüre der Deutschen Rentenversicherung „Rehabilitation nach Tumorerkrankungen“
Hier heißt es auf Seite 11:
„Absolvieren Kinder eine Schul- oder Berufsausbildung oder beispielsweise ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr oder den Bundesfreiwilligendienst, können sie bis zum vollendeten 27. Lebensjahr eine onkologische Rehabilitation erhalten. Das Gleiche gilt, wenn Kinder wegen einer Behinderung nicht selbst für sich sorgen können.“
Tipp: Eine Kostenträgerschaft der Deutschen Rentenversicherung für die Reha ist günstig, weil die Rentenversicherung sehr viel großzügiger und auch schneller entscheidet. Ist die Rentenversicherung nicht zuständig, muss sie den Antrag innerhalb von sechs Wochen an den zuständigen Leistungsträger weiterleiten. Der zuständige Leistungsträger muss dann innerhalb von sechs Wochen über den Antrag entscheiden.