Studium mit Job finanziert – und jetzt Krebs!
Bei 61% der Studierenden trägt eigener Verdienst zur Finanzierung des Studiums (21. Sozialerhebung) bei.
Je nach Beschäftigungsverhältnis unterscheiden sich die finanziellen Folgen bei Arbeitsunfähigkeit erheblich:
1. Die “Geringfügige Beschäftigung” wird durch das Gesetz (§8 SGB IV) in drei Kategorien eingeteilt:
a) Geringfügig entlohnte Beschäftigung (450 Euro-Job)
b) Geringfügig entlohnte Beschäftigung in Privathaushalten
c) Kurzfristige Beschäftigung oder Saisonbeschäftigung
Die meisten “Studi-Jobs” werden in die Kategorie a) gelegentlich auch Kategorie c) fallen.
Bei Arbeitsunfähigkeit
- kann Anspruch auf Lohnfortzahlung über maximal 42 Tage bestehen. Einzelheiten dazu auf der Seite zur Entgeltfortzahlung.
- Anspruch auf Krankengeld besteht nicht.
Daher sollte man sich ggf. beim Arbeitgeber krank melden und innerhalb von 3 Tagen krankschreiben lassen.
De facto fällt das Einkommen jedoch nach kurzer Zeit weg.
Weitergehende Informationen zur Geringfügigen Beschäftigung finden sich auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS).
2. Übungsleiterpauschale (Definition: § 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz)
Die Übungsleiterpauschale wird von gemeinnützigen Organisationen und oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts (z. B. Universitäten) gezahlt.
- Wie es mit der Zahlung der Übungsleiterpauschale bei Ausfall durch Krankheit ist, muss individuell geklärt werden.
- Kein Anspruch auf Krankengeld bei Arbeitsunfähigkeit
Weitere Informationen finden sich bei Wikipedia.
3. Beschäftigung, sozialversicherungspflichtig (Definition: §7 SGB IV).
Bei einer regulären sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung von Studierenden wird es sich in der Regel um einen Teilzeit-Job handeln.
Bei Arbeitsunfähigkeit
- kann Anspruch auf Lohnfortzahlung (Entgeltfortzahlung) für maximal 42 Tage bestehen
- besteht für Mitglieder gesetzlicher Krankenkassen Anspruch auf Krankengeld).
Daher sollte man sich ggf. beim Arbeitgeber krank melden und innerhalb von 3 Tagen krankschreiben lassen. Wird man im Teilzeitjob gekündigt, läuft das Krankengeld weiter.
Hinweis! Auch wenn Studierende in der gesetzlichen Krankenkasse sind, haben sie dadurch allein noch keinen Anspruch auf Krankengeld (§5 Abs.1 Nr. 9 SGB V). Dies ist nur der Fall bei sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung.
Hinweis! Bei Krankmeldung und Krankschreibung gibt es viele Dinge zu beachten. Bitte unsere Infoseiten lesen!