BAföG, Krebserkrankung, Urlaubssemester
Eine Krebserkrankung kann bei BAföG-Empfängern rasch zu einer finanziellen Notlage führen. Wer das Studium aufgrund von Krankheit oder Behinderung für länger als drei Monate unterbrechen muss, erhält kein BAföG mehr.
Die Studierenden müssen das BAföG-Amt über die Studienunterbrechung informieren. Die Zahlungen werden dann ab dem vierten Monat bis zur Wiederaufnahme des Studiums eingestellt. Erfolgt keine Meldung, kann es zu Rückforderungen von BAföG-Leistungen kommen!
Beachtet werden muss, dass die Finanzierung eines Studiums nach BAföG i.d.R. nur für die Regelstudiendauer möglich ist.
Je nach Situation und Hochschule kann es die Möglichkeit zur Verlängerung der Regelstudienzeit als Härtefallregelung geben, was einen verlängerten Bezug von BAföG ermöglichen würde. Der Antrag muss entsprechend mit der Erkrankung begründet werden. Eine individuelle Beratung an der entsprechenden Hochschule ist notwendig.
Ja, aus der Praxis ist uns eine behinderungsbedingte Verlängerung der Förderhöchstdauer von bis zu 3 Semestern bekannt. Es ist sehr sinnvoll, sich von der Studienberatung unterstützen zu lassen.
Rechtsgrundlage: Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 25. Oktober 2017 – 7A 10935/17.
In dem Urteil stellt das Gericht klar, dass die Annahme einer Behinderung als Grund für die Überschreitung der Förderhöchstdauer bei BaföG nicht daran gebunden ist, dass ein entsprechender Antrag auf Feststellung der Behinderung gemäß § 69 SGB IX beim Versorgungsamt gestellt wurde. (Es ist kein Schwerbehindertenausweis notwendig – Anm. d. Red.).
Gleichzeitig müsse für die Verlängerung der Förderungshöchstdauer keine Studierfähigkeit von mindestens 50 Prozent vorliegen. Eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer sei vielmehr davon abhängig, dass die sonstigen Förderungsvoraussetzungen (grundsätzliche Eignung; stetige Teilnahme an Lehrveranstaltungen und Befassung mit den Themen; erkennbarer, wenn auch langsamer Leistungsfortschritt) gegeben seien. Eine Höchstzahl von Verlängerungssemestern sehe das Bundesausbildungsgesetz ebenfalls nicht vor.
Beurlaubung
Dauert die gesundheitliche Beeinträchtigung durch die Krebserkrankung und ihre Behandlung absehbar länger als drei Monate, kann daher eine Beurlaubung vom Studium sinnvoll sein. So gehen keine oder weniger förderungsfähige Semester verloren, die für eine spätere Weiterführung des Studiums gebraucht werden.
BAföG wird in der Zeit der Beurlaubung nicht ausgezahlt. Bei Bedürftigkeit kann dann der Lebensunterhalt nur durch ALG II oder Sozialhilfe finanziert werden.
Die Anzahl der möglichen Urlaubssemester ist an vielen Hochschulen begrenzt und Beurlaubungen sind nur für ganze Semester möglich.
Eine rechtzeitige Beratung beim Studierendensekretariat der Hochschule ist unbedingt notwendig. Die Regelungen sind kompliziert und es können Unterschiede zwischen den Hochschulen bestehen.
Generell muss der Antrag zum Urlaubssemester bis zum Ende der für das kommende Semester geltenden Rückmeldefrist vorliegen. Die Beurlaubung ist zunächst nur für ein Semester möglich.
Uns sind Beispiele bekannt, in denen es auch nach abgelaufener Frist (sechs Wochen nach Beginn des laufenden Semesters) noch möglich ist, bei nachweisbaren gesundheitlichen Gründen ein Urlaubssemester zu beantragen. Es ist in diesem Fall eine individuelle Entscheidung des Immatrikulationsbüros. Eine entsprechende Nachfrage ist sinnvoll.
Ab wann man ein Urlaubssemester beantragt, ist sehr stark von der jeweiligen persönlichen Situation abhängig.
Hat man das Semester fast vollendet und fehlen noch Prüfungen finden sich hierfür u.U. auch Lösungen über Nachteilsausgleiche.
Eine Beratung durch eine geeignete Beratungsstelle der Hochschule (Studierendensekretariat, Studierenden Service Center) ist zu empfehlen. Wichtig: Die Beratungsgespräche unterliegen dem Datenschutz. Keine Angst, dass das in die Akten geht, ohne, dass ihr gefragt werdet.
Generell muss der Antrag zum Urlaubssemester bis zum Ende der für das kommende Semester geltenden Rückmeldefrist vorliegen. In Ausnahmefällen kannst du dich aber auch rückwirkend beurlauben lassen.
In diesem Fall muss jedoch das BAföG zurückgezahlt werden. Dies kann zu Problemen führen, da ALG II oder Sozialhilfe nicht rückwirkend ausgezahlt werden.
Eine Beratung durch eine geeignete Beratungsstelle der Hochschule (Studierendensekretariat, Studierenden Service Center) ist zu empfehlen. Wichtig: Die Beratungsgespräche unterliegen dem Datenschutz. Keine Angst, dass das in die Akten geht, ohne dass ihr gefragt werdet.
Hilfreiche Hinweise finden sich auf den Seiten des Deutschen Studentenwerks zur Studienunterbrechung und zur Finanzierung krankheitsbedingter Studienunterbrechung.
Weitere Informationen zur Finanzierung eines Studiums für Behinderte über Stipendien, Studienkredite oder Bildungsfonds:
Weitergehende Informationen und Beratung
Hilfreich ist die Informations- und Beratungsstelle Studium und Behinderung (IBS) des Deutschen Studentenwerks.