Kinderbetreuung organisieren
Wie komme ich schnell an einen Betreuungsplatz für mein Kind und/oder an Hilfe?
Jedes Kind hat nach dem Gesetz einen Anspruch auf Betreuung in einer Krippe, Kindergarten oder bei einer Tagesmutter, wenn es das erste Lebensjahr vollendet hat.
Aus der Praxis gesehen wird man sich an die in der Umgebung der Wohnung liegenden Krippen oder Kindergärten wenden und um Hilfe bitten. Es kann entlastend sein, sich dabei von einer Vertrauensperson helfen zu lassen.
Ich habe in der benachbarten Kita (kirchlicher Träger) vorgesprochen und meine Situation geschildert: Diagnose vor 2 Wochen, Operation übermorgen. Die Leitung hat unbürokratisch einen eigentlich nicht existenten Platz für uns geschaffen, lange bevor wir eigentlich die Betreuung mit dem ersten Geburtstag hätten starten wollen. Also ein unbürokratischer Glücksfall.
Hannah, 39 Jahre*, Mundbodenkarzinom, Psychologin
Um Hilfe zu bitten ist keine Schwäche. Besonders mit Kindern kann es hilfreich sein, Spiel – Verabredungen zu machen oder die Großeltern für Übernachtungen einzuplanen oder einfach die Kinder kurz zu den Nachbarn zu schicken. Das soziale Netz ist sehr hilfreich.
Es ist (selbst wie bei mir in einer neuen Nachbarschaft) sehr hilfreich, sich offensiv an die Nachbar*innen zu wenden und die Lage zu erklären. Neben aller Betroffenheit bringt dies auch große Solidarität und eine enge Verbindung.
Dafinka, 35 Jahre*, Brustkrebs, Angestellte in Elternzeit
In Notlagen hilfreich ist der Notmütterdienst.
Lass Dich nicht von dem Namen abschrecken.
Wenn man krank wird, braucht man zuhause manchmal schnell Unterstützung. Sei es, dass jemand auf die Kinder aufpasst, einem schnell mal was zu essen kocht oder die Wohnung mal durchsaugt. Wenn dann nicht Oma und Opa in den Startlöchern stehen, kann es eng werden. In vielen Städten in Deutschland bietet der „Notmütterdienst“ in solchen Situationen seine Hilfe an. Innerhalb von 24-48 Stunden kommt jemand zu einem nach Hause und packt mit an. In ganz dringenden Fällen kann es mit Glück auch schneller gehen. Was in welchem Umfang gebraucht wird, wird ganz individuell abgesprochen. Auch beim Antrag zur Kostenübernahme durch die Krankenkasse hilft der Notmütterdienst. In welchen Städten der Dienst aktiv ist, findet man auf der Homepage, die noch weitere interessante Informationen bereithält: www.notmuetterdienst.de
Babs, 32 Jahre*, Glioblastom, Sozialpädagogin
Wer ist nach dem Gesetz zuständig, wenn ich nicht weiter komme?
Die Kindertagesbetreuung (Kindergärten, Schulhorte, Kinderläden, Kinderkrippen, Kindertagespflege) wird durch eine Gesamtheit verschiedener Träger wahrgenommen. Es gibt öffentliche Träger und freie Träger wie z. B. das Rote Kreuz oder die kirchlichen Träger. Näheres bei Wikipedia.
Die letzte Verantwortung für die Kinderbetreuung verbleibt jedoch bei den Jugendämtern. Kommt man bei der Suche für einen Betreuungsplatz nicht weiter, sollte man sich daher an das Jugendamt wenden. Dort wird man Hilfe bekommen. Hier findet man das zuständige Jugendamt.
Ich habe die Stadt um Hilfe gebeten. Dort hat mir die “Abteilung Kinder, Jugend und Familie” (früher hieß das wohl “Jugendamt”) gut weitergeholfen. Ich habe innerhalb kürzester Zeit einen Betreuungsplatz für meinen damals 1-jährigen Sohn bekommen. Ich habe sehr offen mit dem Kindergarten über meine Erkrankung kommuniziert, da ich auch mit meinen Kindern offen die Krankheit gesprochen habe, natürlich kindgerecht verpackt.
Dafinka, 35 Jahre*, Brustkrebs, Angestellte in Elternzeit
Der Begriff “Jugendamt” ist in dem betreffenden Gesetz (SGB VIII) festgeschrieben. Es ist daher der offizielle Name der Institution. Trotzdem heißen die zuständigen Stellen in den Kommunalverwaltungen in einigen Orten anders, z. B. “Abteilung Kinder, Jugend und Familie”, wie in der Erfahrung von Dafinka angeführt. Das ist verwirrend, ändert aber nichts an der Funktion dieser Stellen und ihrer Verantwortung.
Letztendlich kann das Recht auf die Kindertagesbetreuung vor dem Verwaltungsgericht eingeklagt werden. Hierfür ist je nach Bundesland ein Widerspruchsverfahren vorgeschaltet. Aufgrund einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20. Oktober 2016 (AZ III ZR 278/15) kann auch der Ersatz für einen Verdienstausfall eingeklagt werden, der einem Elternteil dadurch entstanden ist, dass das Kind keinen Betreuungsplatz erhalten hat. Der Klage-Weg ist allerdings langwierig, belastend und wird praktisch nie notwendig sein.
*Angaben zum Zeitpunkt der Diagnose