Krankengeld
Die gesetzlichen Krankenkassen zahlen Krankengeld bei Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit.
Wann beginnt der Anspruch auf Krankengeld?
Der Anspruch auf Krankengeld entsteht bei stationärer Behandlung (Krankenhaus, Vorsorge- oder Reha-Einrichtung) mit deren Beginn. Bei ambulanter Behandlung beginnt der Anspruch auf Krankengeld an dem Tag, an dem der Arzt die Arbeitsunfähigkeit feststellt.
Warum beginnt die Zahlung von Krankengeld erst nach Entgeltfortzahlung?
Der Anspruch auf Krankengeld entsteht bei stationärer Behandlung bzw. Feststellung der Arbeitsunfähigkeit. Der Anspruch ruht jedoch, solange anderweitige Entgeltersatzleistungen wie z.B. die Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers während der Erkrankung bezogen werden (siehe unten: Ruhen des Anspruchs auf Krankengeld).
Der tatsächliche Zahlungsanspruch gegen die Krankenkasse beginnt also erst nach Ablauf der anderweitigen Leistungen, wie z.B. der Entgeltfortzahlung.
Wann muss der Krankenkasse die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) vorliegen?
Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung muss der Krankenkasse innerhalb einer Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit vorliegen. Die Auszahlung des Krankengelds erfolgt rückwirkend.
Wie ist es bei einer AU - Folgebescheinigung?
Wenn die Erkrankung über das zunächst bescheinigte Ende der Arbeitsunfähigkeit hinausgeht, muss der Betroffene spätestens am folgenden Werktag eine erneute Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen. Nur dann wird der Anspruch auf Krankengeld aufrechterhalten. Achtung! Der Arzt kann nicht rückwirkend krankschreiben.
Höhe des Krankengelds
Die Bemessungsgrundlage für das Krankengeld ergibt sich im Normalfall aus dem Bruttoarbeitsentgelt des letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Lohnabrechnungszeitraums von mindestens 4 Wochen.
Der Krankengeldanspruch beträgt ausgehend davon 70 % des Bruttoarbeitsentgelts, maximal aber 90 % des Nettoarbeitsentgelts sowie maximal 109,38 € täglich.
Abgezogen werden Beiträge für die Arbeitslosen-, Pflege- und Rentenversicherung. Die Krankenkasse übernimmt die Beiträge der Krankenversicherung und je die Hälfte der drei anderen Versicherungen. Damit ergibt sich in der Regel ein Abzug von ca. 12,1 %. Bei Bezug von Arbeitslosengeld I wird Krankengeld in derselben Höhe wie das Arbeitslosengeld gezahlt.
Betriebliche Altersvorsorge und Höhe des Krankengelds
Die Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung finden sich im Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung.
Kurz zusammengefasst wird dabei ein Lohnanteil steuerfrei gestellt und für die Altersversorgung, Versorgung von berechtigten Hinterbliebenen im Todesfall oder Invaliditätsversorgung bei Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit verwendet. Auf finanztechnische Einzelheiten kann hier nicht eingegangen werden.
Zu beachten ist, dass der entsprechende Lohnanteil aus der Berechnungsgrundlage für Lohnfortzahlung und Krankengeld herausfällt. Lohnfortzahlung und Krankengeld fallen also geringer aus. Eine Kündigungsmöglichkeit für die betriebliche Altersversorgung besteht praktisch nicht, jedoch können die Beitragszahlungen ausgesetzt werden, indem der Vertrag beitragsfrei gestellt wird. Aufgrund der unterschiedlichen Formen und Verträge der betrieblichen Altersversorgung ist in jedem Fall eine individuelle Beratung notwendig.
Dauer des Krankengelds 78 Wochen – Einzelheiten erklärt und Warnung
Der Anspruch auf Krankengeld besteht dem Grundsatz nach zeitlich unbegrenzt.
Beruht die Arbeitsunfähigkeit jedoch auf derselben Krankheit (Ursachenidentität; nicht ausgeheilte Grunderkrankung), so ist der Anspruch auf 78 Wochen innerhalb von 3 Jahren begrenzt. Dabei wird gerechnet vom ersten Tag der Erkrankung an. Die Zeiträume der Arbeitsunfähigkeit werden zusammengezählt, auch wenn sie nicht zusammenhängend auftreten. Bei den 3 Jahren spricht man von der sogenannten Blockfrist.
Hat ein neuer Drei-Jahres-Zeitraum begonnen und führt dasselbe Leiden wieder zur Arbeitsunfähigkeit, beginnt einer neuer Anspruchszeitraum vom 78 Wochen, wenn der Betroffene in der Zwischenzeit für mindestens sechs Monate nicht wegen dieser („derselben“) Krankheit arbeitsunfähig war und in diesen sechs Monaten erwerbstätig war oder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stand.
Rechtsgrundlage: § 48 SGB V
Warnung! Unter Umständen kann die Krankenkasse die Zahlung von Krankengeld vorzeitig einstellen.
Was passiert nach dem Ende der 78 Wochen Krankengeld? Was wird mit meiner Krankenversicherung?
Spätestens nach 78 Wochen läuft das Krankengeld aus. Besteht die Arbeitsunfähigkeit fort, muss der Lebensunterhalt danach aus anderen Mitteln bestritten werden, bspw. durch Erwerbsminderungsrente oder Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt). Damit es zu keiner Lücke kommt, müssen die Anträge rechtzeitig gestellt werden. Eine individuelle Beratung ist notwendig.
Welche Konsequenzen haben weitere/neue Erkrankungen für den Anspruch auf Krankengeld?
Tritt eine weitere Erkrankung während der Krankschreibung für eine erste Erkrankung hinzu, ändert das im Kern am Anspruch auf 78 Wochen Krankengeld innerhalb der sog. Blockfrist von 3 Jahren nichts. Die Blockfrist beginnt für beide Erkrankungen mit dem Beginn der Krankschreibung für die erste Erkrankung und der Anspruch auf Krankengeld verlängert sich nicht (§ 48 SGB V Abs. (1)).
Weitergehende Informationen zu Krankengeld und Zweiterkrankung
Welche Versicherten haben Anspruch auf Krankengeld?
Grundvoraussetzung für den Krankengeldanspruch ist das Bestehen eines Versicherungsverhältnisses mit einer gesetzlichen Krankenversicherung, das einen Krankengeldanspruch mit umfasst.
Der ANSPRUCH auf Krankengeld besteht bei pflichtversicherten Arbeitnehmern.
Welche weiteren Versicherten können einen Krankengeldanspruch haben?
Es kann ein Krankengeldanspruch bei weiteren Versicherten bestehen, z.B.:
- Bezieher von Arbeitslosengeld I oder Unterhaltsgeld nach dem SGB III,
- versicherungspflichtige Künstler und Publizisten
- Teilnehmer an beruflichen Reha-Maßnahmen mit Anspruch auf Übergangsgeld
- behinderte Menschen mit versicherungspflichtiger Beschäftigung in Werkstätten
- gesetzlich versicherte Selbstständige, die eine sog. Wahlerklärung zum Bezug von Krankengeld abgeben (hier gelten allerdings Einschränkungen hinsichtlich des Beginns der Zahlung, die durch vertragliche Vereinbarung je nach Satzung der Kasse ausgeglichen werden können).
Haben Auszubildende Anspruch auf Krankengeld?
Ja. Sie haben einen Arbeitsvertrag zu ihrer Berufsausbildung.
Was ist, wenn das Arbeitsverhältnis während der Arbeitsunfähigkeit endet?
Der Krankengeldanspruch läuft weiter, auch wenn wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Versicherungsmitgliedschaft mit Krankengeldanspruch endet.
Der Gesetzgeber betrachtet in diesem Fall dennoch das bisherige Versicherungsverhältnis bis zum Ende der Bezugszeit des Krankengeldes als weiter bestehend.
Hier darf jedoch keine zeitliche Lücke bei der Krankschreibung eintreten, dies führt zum Ruhen oder gar Wegfall des Anspruchs.
Rechtsgrundlage: § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V
Eine erhebliche Anzahl junger Leute hat jedoch keinen Anspruch auf Krankengeld, auch wenn sie Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen sind. Dies trifft insbesondere Studenten, Praktikanten und Familien-Versicherte.
Welche Versicherten haben KEINEN Krankengeldanspruch?
KEINEN Anspruch auf Krankengeld haben andere Pflicht- oder freiwillig Versicherte, z. B.:
- Bezieher von Arbeitslosengeld II („Hartz IV“)
- geringfügig Beschäftigte (Mini-Jobs).
- Studierende, Praktikanten und in einem Berufspraktikum Tätige, das in einer Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V),
- zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigte
- den Praktikanten gleichgestellte Auszubildende des Zweiten Bildungsweges,
- Familienversicherte (§ 10 SGB V),
- gesetzliche versicherte Freiberufler und Selbstständige, es sei denn, es liegt eine auf Krankengeld bezogene Wahlerklärung oder vertragliche Vereinbarung vor.
Gibt es für weitere Versicherte einen Ausschluss vom Krankengeld?
Ja, keinen Anspruch auf Krankengeld haben in der Regel (Auswahl):
- Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen (§ 5 Abs. 1 Nr. 5 SGB V),
- Versicherte, die an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben teilnehmen (§ 5 Abs. 1 Nr. 6 SGB V),
- Bezieher von Ruhegehalt nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen,
- Bezieher von Vorruhestandsgeld, deren Bezug zur Versicherung nach § 5 Abs. 3 SGB V führt,
- Rentenbezieher einer vollen Erwerbsminderungsrente, einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder einer Vollrente wegen Alters aus der Gesetzlichen Rentenversicherung,
- Versicherte, die Leistungen beziehen, die ihrer Art nach der Rente wegen voller Erwerbsminderung, Erwerbsunfähigkeit oder Vollrente wegen Alters aus der GRV oder dem Vorruhestandsgehalt, das nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen gezahlt wird, vergleichbar sind und gleichzeitig von einem Träger der GRV oder einer staatlichen Stelle im Ausland gezahlt werden,
- Bezieher von Leistungen, die ihrer Art nach der Rente wegen voller Erwerbsminderung, Erwerbsunfähigkeit oder Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder dem Ruhegehalt, das nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen gezahlt wird, vergleichbar sind und nach den ausschließlich in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebietes geltenden Bestimmungen gezahlt werden.
Ruhen des Anspruchs auf Krankengeld
Auch wenn der Versicherte grundsätzlich einen Anspruch auf die Zahlung von Krankengeld hat, gibt es eine Reihe von Fällen, in denen dieser Anspruch „ruht“, also nicht geltend gemacht werden kann. Der Anspruch auf Krankengeld ruht etwa,
- solange und soweit der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt fortzahlt, also insbesondere während der sechs Wochen Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Allerdings muss das Entgelt tatsächlich gezahlt werden.
- während der Elternzeit, es sei denn die Arbeitsunfähigkeit bestand bereits zu deren Beginn oder es wird eine zulässige versicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt.
- soweit und solange Übergangsgeld während einer Reha-Maßnahme bezogen wird.
- solange Mutterschaftsgeld oder Arbeitslosengeld I bezogen wird.
- solange die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse nicht gemeldet wird. Dies gilt nicht, wenn die Meldung innerhalb einer Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit erfolgt.
Wie kann man eine finanzielle Absicherung in Elternzeit erreichen?
Eine Möglichkeit wäre, dass die Mutter / der Vater dem Arbeitgeber mitteilt, dass die Elternzeit vorzeitig beendet wird. Die vorzeitige Beendigung der Elternzeit muss dem Arbeitgeber vier Wochen zuvor angekündigt werden. Der Arbeitgeber darf seine Zustimmung nur innerhalb einer Frist von vier Wochen und nur aus dringenden betrieblichen Gründen verweigern. Mit dem Wiederaufleben des Arbeitsverhältnisses besteht Anspruch auf Entgeltfortzahlung und Krankengeld. Diese Auskunft kann allerdings auf keinen Fall eine individuelle Beratung ersetzen.