Zuzahlungen – Übersicht
Im jugendlichen Alter kommt die Diagnose Krebs unverhofft und die Therapie muss dann rasch folgen. Eine der ersten Erfahrungen: bei Aufnahme ins Krankenhaus, in der Apotheke, bei Fahrten und vielem mehr sind Zuzahlungen zu leisten.
Worin ist das begründet, mit wieviel muss man rechnen und kann ich mich von der Zuzahlung befreien lassen? Hier geben wir die wichtigsten Informationen und Tipps zum Vorgehen:
Zuzahlungen
Fallen für fast jede Leistung an – Medikamente, Hilfsmittel, Krankenhausaufenthalte oder Zahnbehandlungen
- Jedoch nicht für Untersuchungen zur Vorsorge und Früherkennung, die von der gesetzlichen Krankenkasse
getragen werden, empfohlene Schutzimpfungen,
Harn- und Blutteststreifen
Kinder und Jugendliche unter 18 Jahre sind von der Zuzahlung befreit
- Aber: Zuzahlung bei Fahrtkosten ist auch von nicht volljährigen Versicherten zu entrichten
Höhe der Zuzahlungen
(nach §61 SGB V)
- Bei ambulant rezeptierten Medikamenten 10% der Kosten, mindestens 5 €, höchstens 10 €, jedoch nicht mehr als die Kosten des Mittels
- Bei Heilmitteln (wie Krankengymnastik, Massage, Logopädie oder Ergotherapie) 10% der Kosten zuzüglich 10 € je Verordnung
- Bei einem Aufenthalt im Krankenhaus 10 € je Tag. Die Zuzahlung ist auf 28 Tage oder 280 €, bei Reha auf 42 Tage im Kalenderjahr begrenzt.
- Bei vom Arzt angeordneten Fahrten 10% der Kosten mindestens 5 €, höchstens 10 € pro Fahrt
Belastungsgrenze
(nach §62 SGB V)
- Pro Jahr bei 2 % der jährlichen Bruttoeinnahmen
- Mit Vorliegen einer chronischen Erkrankung liegt diese Grenze bei 1% der jährlichen Bruttoeinnahmen
Alles, was man einnimmt vor Steuern und Abzügen
(Zu den Bruttoeinnahmen gehören insbesondere Arbeitsentgelt aus abhängiger Beschäftigung und Arbeitseinkommen aus selbständiger Tätigkeit, Pensionen, Ruhegelder, Renten, Kapitalerträge und Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung (aber nicht das Vermögen selbst, aus dem die Erträge erzielt werden). Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen sind in voller Höhe, also ohne Minderung um die gesetzlichen Abzüge oder steuerlichen Vergünstigungen, Renten i. H. d. Bruttorente, also ohne Abzug des Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrages, zu berücksichtigen. Auch Entgeltersatzleistungen wie Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Übergangsgeld oder Verletztengeld gehören zu den Einnahmen, ebenso einmalige Abfindungen des Arbeitgebers beim Verlust des Arbeitsplatzes)
Wer allein lebt, muss nur seine eigenen Bruttoeinnahmen berücksichtigen.
Schwieriger wird es in Partnerschaften, bei Familien oder wenn man wieder bei den Eltern leben muss.
Im Prinzip werden Bruttoeinnahmen der Partner oder Familie zusammengerechnet.
Davon werden aber jährlich neu berechnete Freibeträge für Familie und Kinder abgezogen.
Am einfachsten kann man die Belastungsgrenze mit einem „Zuzahlungsrechner“ (über Suchmaschine suchen!) errechnen. Man braucht aber die entsprechenden Angaben über die Bruttoeinnahmen der Familienmitglieder bzw. Partner.
Chronisch krank ist eine Person, die sich seit mindestens einem Jahr wegen einer Erkrankung in ärztlicher Behandlung befindet und dies mit dem Formular Muster 55 (Ausstellung erfolgt zum Beispiel durch den Hausarzt) nachweist.
Beispiel: Diagnose Krebs und Beginn Therapie August 2020 – Belastungsgrenze 2020 wird mit 2% berechnet,
Belastungsgrenze 2021 wird mit 1% berechnet, da im Laufe dieses Kalenderjahres die chronische Erkrankung ein Jahr bestehen wird.
Zuzahlungsbefreiung
Wird die Belastungsgrenze bereits innerhalb eines Kalenderjahres erreicht, hat die Krankenkasse eine Bescheinigung darüber zu erteilen, dass für den Rest des Kalenderjahres keine Zuzahlungen mehr zu leisten sind (§62 SGB V).
Aber bis zum Erreichen der Belastungsgrenze muss man zahlen – eine „vorbeugende“ Befreiung gibt es nicht.
Was muss man für die Zuzahlungsbefreiung tun und wie beantragt man Sie?
Stand: 14.12.2020