Verbeamtung
Die Voraussetzungen für eine Verbeamtung ergeben sich aus Artikel 33 Abs. 2 GG und den beamtenrechtlichen Gesetzen. Dies gilt insbesondere für die gesundheitliche Eignung der Bewerber:In für das gewünschte Amt. Der Dienstherr (Bund, Land, Kommune) legt dabei fest, welche gesundheitlichen Anforderungen für die jeweilige Beamtenlaufbahn (z.B. Polizeidienst, Dienst als Lehrer) im Einzelnen erfüllt sein müssen.
Ob ein Bewerber für das angestrebte Amt gesundheitlich geeignet ist, wird durch eine amtsärztliche Untersuchung überprüft. Man spricht in diesem Zusammenhang davon, dass der Bewerber die Beweislast hat – das heißt, er muss durch die positiven Ergebnisse der Untersuchung nachweisen, dass er gesundheitlich geeignet ist (siehe Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 11.04.17 – 2 VR 2.17).
Ein Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.7.2013 (AZ BVerwG 2 C 12.11) hat für die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung einen Rahmen gesetzt.
- Der Dienstherr entscheidet über die gesundheitliche Eignung des Bewerbers für das angestrebte Amt. Er bestimmt dabei insbesondere die Anforderungen des Amtes in gesundheitlicher Hinsicht. Bei der Bestimmung dieser Anforderungen hat er einen weiten Einschätzungsspielraum.
- Die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung kann vor Gericht angefochten werden. Bei dieser Beurteilung hat der Dienstherr, anders als bei der Festlegung der gesundheitlichen Anforderungen des Amtes, keinen Beurteilungsspielraum.
- Die gesundheitliche Eignung ist aufgrund einer Untersuchung durch einen Amtsarzt oder einen verbeamteten Arzt festzustellen. Dieser muss gegebenenfalls einen Facharzt hinzuziehen.
- Die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung eines Bewerbers für das Amt stützt sich nicht nur auf den gegenwärtigen Gesundheitszustand, sondern auch auf dessen voraussichtliche zukünftige Entwicklung. Auch die gesundheitliche Eignung eines im Zeitpunkt der Einstellung dienstfähigen Bewerbers kann daher abgelehnt werden, wenn er einer Risikogruppe angehört oder eine chronische Erkrankung mit voranschreitendem Verlauf vorliegt.
- Kriterium für eine Ablehnung der Verbeamtung ist jedoch, dass tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze Dienstunfähigkeit eintreten wird. Laut Urteil muss der zuständige Arzt bei seiner Beurteilung sowohl allgemeine medizinische Erkenntnisse als auch die konkrete gesundheitliche Verfassung des Bewerbers einbeziehen. Er muss das Ausmaß der Einschränkungen feststellen und deren voraussichtliche Bedeutung für die Leistungsfähigkeit und für die Erfüllung der beruflichen Anforderungen medizinisch fundiert einschätzen. Dabei hat er verfügbare Erkenntnisse über den voraussichtlichen Verlauf chronischer Krankheiten auszuwerten und in Bezug zum gesundheitlichen Zustand des Bewerbers zu setzen.
Der letzte aufgeführte Punkt ist für junge Menschen nach überstandener Krebserkrankung sehr bedeutsam. Durch das Grundsatzurteil ist damit eine hohe Hürde für die Ablehnung der Verbeamtung gesetzt.
Darüber hinaus wird durch die Bestimmungen des § 211 SGB IX die Einstellung von schwerbehinderten Beamtinnen und Beamten, Richter:innen, Soldat:innen gefördert.
Die erfreuliche Verbesserung der Rechtslage wird allerdings beeinträchtigt durch potenzielle Probleme mit der privaten Krankenversicherung für Beamte.
Beamte profitieren von Tarifen der privaten Krankenversicherungen (PKV), bei denen die PKV den Teil der Krankheitskosten abdeckt, der nicht durch die Beihilfe der Beamten gedeckt wird. Damit sind die Tarife günstig. Auf der anderen Seite bekamen Beamte in der Regel keine Beihilfe, wenn sie freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versichert waren. Sie hatten dadurch die Belastung durch die hohen Kosten der freiwilligen Versicherung bei der GKV.
Durch diese Gemengelage konnte eine Verbeamtung dann unattraktiv sein, wenn z.B. eine überstandene Krebserkrankung zu einer Ablehnung oder hohen Risikoaufschlägen bei der PKV führen würde und nur noch die freiwillige Weiterversicherung in der GKV übrig blieb.
Hier ist das Feld jedoch 2022 in Bewegung gekommen. Einige Bundesländer bieten Beamten, die in der GKV bleiben, eine pauschale Beihilfe an, wodurch sich die Gesamtkosten für die Gesundheit vermindern. Allerdings gilt das Angebot nur für das jeweilige Bundesland und kann bei Umzug in ein anderes nicht mitgenommen werden.
Als Gegenreaktion hat eine Gruppe privater Krankenversicherer die sogenannte „Öffnungsaktion“ gestartet. Wird ein Antrag auf private Krankenversicherung bei diesen Unternehmen innerhalb von 6 Monaten nach Verbeamtung gestellt,
- wird Niemand aufgrund von Vorerkrankungen abgelehnt.
- Eventuelle Risikozuschläge sind auf maximal 30 Prozent begrenzt.
- Es gibt keine Leistungsausschlüsse.
Das Angebot klingt attraktiv, sollte jedoch unbedingt für die eigene Situation individuell geprüft werden.
„Ich wurde glücklicherweise verbeamtet, wollte dann aber natürlich auch in die private Krankenversicherung eintreten. Im Gespräch wurde mir gesagt, dass ich mich wenn dann schon reinklagen müsste und ich aufgrund meiner sieben Jahre zurückliegenden Erkrankung hohe Risikozuschläge zahlen müsste, was die KV für mich unerschwinglich gemacht hätte. Wörtlich sagte man mir: Niemand versichert ein brennendes Haus!“
Kaylie, 20 Jahre*, Hodgkin Lymphom, Lehrerin
*Angaben zum Zeitpunkt der Diagnose
Stand: 20.3.2023