Klage vor dem Sozialgericht
Klage vor dem Sozialgericht erheben
Gegen einen ablehnenden Widerspruchsbescheid kann der Betroffene Klage erheben. Dies ist sein gutes Recht. Ob Klage erhoben wird, ist eine freie Entscheidung des Betroffenen. Das ist natürlich nur sinnvoll, wenn die Klage aussichtsreich erscheint. Dazu sollte man sich gut informieren.
Auf keinen Fall ist es so, dass Betroffene von der Kasse bei Widerspruch verklagt werden könnten. Manche Schreiben der Krankenkassen werden von Betroffenen in dieser Weise missverstanden.
Frist für die Klage?
Klage muss innerhalb von einem Monat nach „Bekanntgabe“ erhoben werden.
Anders als diese Formulierung es glauben lässt, gibt es eine feste Definition für die Monats-Frist. Sie ist nicht einfach zu verstehen.
Mit dem Ende der Frist muss der Widerspruch den Adressaten erreicht haben. Wird es knapp, kann das nur per Fax sichergestellt werden.
Definition der Frist: innerhalb von einem Monat nach "Bekanntgabe"
- Ein Bescheid gilt am dritten Tag nach der „Aufgabe“ (Datum des Bescheids), als bekanntgegeben. Beispiel: Datum des Bescheids = 15.2.; bekanntgegeben damit am 18.2. 24:00 Uhr.
- Die Frist von einem Monat beginnt in dem Beispiel am 19.2. 0:00 Uhr und endet am 18.3. um 24:00 Uhr. Die Länge des jeweiligen Monats spielt keine Rolle.
- Endet die errechnete Monatsfrist auf einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen (bundeseinheitlichen) Feiertag, so verschiebt sich das Fristende auf den darauffolgenden Werktag.
- Bei regionalen Feiertagen verschiebt sich das Fristende nur, wenn in dem Bundesland, in dem sich der Hauptsitz der Behörde befindet, ein regionaler Feiertag ist.
- Besonderheit bei Monatsfristen: Fehlt bei einer Monatsfrist in diesem Monat der letzte Tag oder fehlen die letzten Tage, so endet die Frist am letzten Tag des Monats um 24:00 Uhr (§ 188 Abs. 3 BGB).
Keine Anwaltspflicht
Es besteht keine Anwaltspflicht vor dem Sozialgericht. Dies gilt sowohl für die erste Instanz (Sozialgericht) als auch für die zweite Instanz (Landessozialgericht).
Ohne eine gute Beratung wird ein Betroffener jedoch kaum in der Lage sein, selbst Klage zu erheben.
Beratung kann man von den Sozialverbänden erhalten.
Eine Klage ist für Versicherte und Leistungsempfänger kostenlos
Grundsätzlich werden keine Gerichtskosten vom Kläger verlangt, wenn er Versicherter bei der gesetzlichen Krankenkasse ist, oder im Falle von Verfahren gegen Ämter, Leistungsempfänger in diesem Bereich ist (§ 183 SGG – Sozialgerichtsgesetz).
Eine Ausnahme von der Gerichtskostenbefreiung kann das Gericht aber machen, wenn der Kläger den Rechtsstreit trotz Hinweis des Gerichts missbräuchlich fortführt, z. B. weil der Rechtsstreit weitergeführt wird, obwohl er offensichtlich aussichtslos ist (§ 192 SGG).
Rechtsanwaltsgebühren müssen grundsätzlich selbst getragen werden. Das Gericht entscheidet nach Beendigung des Prozesses, ob und in welcher Höhe der Gegner diese Kosten zu tragen hat (§ 193 SGG). Prozesskostenhilfe ist möglich (§ 73 a SGG i.V.m. § 114 ZPO)
Gliederung einer Klageschrift
Bei manchen Sozialgerichten sind Formulare für Klagen abzurufen. Die Klage kann jedoch formlos erhoben werden. Sie muss schriftlich erfolgen. Die folgende Gliederung hat sich bewährt.
- Briefkopf mit Vor- und Zunamen, Adresse
- Anschrift des Gerichts (zu ersehen aus der Rechtsbehelfsbelehrung des Widerspruchsbescheids)
- Wer ist Kläger(in)?
- Wer ist Beklagter?
- Gegen/um was wird geklagt?
- Schilderung des Vorgangs in Stichworten
- Begründung für die Klage
- Wesentliche Unterlagen als Anhang in Kopie beifügen
- Datum
- Unterschrift mit Vor- und Zunamen
Schlussbemerkung: Die nachfolgenden Informationen sind nach bestem Wissen zusammengestellt, können jedoch eine Rechtsberatung nicht ersetzen. Insbesondere können spezielle Einzelfälle nicht angemessen berücksichtigt sein.