Übersicht: Antragsverfahren Krankenkassen
Anträge an öffentliche Institutionen wie z. B. Krankenkassen oder Ämter, insbesondere aber das Recht auf Widerspruch und die Möglichkeit der Klage sind für die meisten Betroffenen ein Buch mit sieben Siegeln.
Fehlendes Wissen, aber auch Furcht vor dem übermächtigen Apparat verhindern in vielen Fällen, dass die Betroffenen ihre Rechte wahrnehmen. Denn Rechte haben sie. Die Abläufe sind vor allem im Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes, den weitgehend identischen Verwaltungsverfahrensgesetzen der Länder, im Sozialgesetzbuch X und im Sozialgerichtsgesetz festgelegt. Daran sind auch die Ämter und Institutionen gebunden.
Übersicht über den Ablauf des gesamten Verfahrens
Nähere Erklärung
Manche Leistungen müssen z. B. bei der gesetzlichen Krankenkasse, der Rentenversicherung (Reha) oder Ämtern (Haushaltshilfe) beantragt werden. Dafür stellt der Betroffene einen Antrag.
Der Antrag wird angenommen oder es erfolgt ein schriftlicher Ablehnungsbescheid. Dieser Ablehnungsbescheid entspricht einem sogenannten „Verwaltungsakt“.
Welche Voraussetzungen ein Verwaltungsakt erfüllen muss, ist im Verwaltungsverfahrensgesetz §35 – §53 und dem Sozialgesetzbuch X §31 – §52 festgelegt.
Der Ablehnungsbescheid muss eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten: Darin muss auf die Möglichkeit des Widerspruchs hingewiesen werden und die Adresse für den Widerspruch und die Frist für den Widerspruch dargelegt werden.
Gegen den Ablehnungsbescheid KANN der Betroffene Widerspruch einlegen.
Der Widerspruch wird zunächst bei der Institution, die den Ablehnungsbescheid ausgestellt hat, intern geprüft. Wird der Antrag dann doch angenommen, nennt man das „Abhilfe“. Wird er weiter abgelehnt, wird die Angelegenheit dem Widerspruchsausschuss übergeben. Die Übergabe an den Widerspruchsausschuss ist zwingend und NICHT von einer weiteren Bestätigung durch den Betroffenen abhängig.
Der Widerspruchsausschuss erlässt einen Widerspruchsbescheid (mit Ablehnung oder Annahme des Antrags). Auch der Widerspruchsbescheid muss eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten. Auf die Möglichkeit der Klage muss hingewiesen werden und die Adresse des Sozialgerichts und die Frist für die Einreichung der Klage dargelegt werden.
Gegen einen ablehnenden Widerspruchsbescheid KANN der Betroffene vor dem Sozialgericht klagen.
Schlussbemerkung: Die auf dieser Seite bereit gestellten Informationen sind nach bestem Wissen zusammengestellt, können jedoch eine Rechtsberatung nicht ersetzen. Insbesondere können spezielle Einzelfälle nicht angemessen berücksichtigt sein.