Kostenübernahme für die Langzeitlagerung von Keimzellen und Keimzellgewebe
Für einen späteren Einsatz von eingefrorenen Spermien, Eizellen, von Hodengewebe oder Eierstockgewebe ist nach dem Einfrieren eine langfristige Lagerung im flüssigen Stickstoff notwendig. Die Lagerung erfolgt meist nicht bei den Ärzten, die die Entnahme und Aufbereitung der Keimzellen durchgeführt haben. In der Regel werden die Keimzellen in speziellen Kryobanken langfristig gelagert.
Durch die Änderung des § 27a SGB V und nach der Formulierung der Richtlinie durch den Gemeinsamen Bundesausschuss ist die Langzeitlagerung der Keimzellen eine Kassenleistung. Auch notwendige Transporte werden von den Kassen bezahlt.
Die Kostenübernahme durch die gesetzlichen Krankenkassen gilt seit dem 1.7.2021 für Spermien, Hodengewebe und Eizellen. Für Eierstockgewebe gilt sie seit dem 1.7.2023. Zu diesen Zeitpunkten traten die Abrechnungsziffern für diese Leistungen in Kraft.
Ja, dies ist aufgrund einer Übergangsregelung in § 7 der Richtlinie Kryokonservierung der Fall. Hierzu ist allerdings ein Antrag an die gesetzliche Krankenkasse notwendig und eine Bescheinigung.
Nähere Informationen geben wir auf unserer Seite zur Umstellung der Lagerkosten auf Kassenfinanzierung.
Private Krankenversicherungen, die Beihilfe bei Beamten oder andere Kostenträger sind nicht an die Veränderung des § 27a SGB V gebunden. Sie haben ihre eigenen Versicherungsbedingungen. Hier scheint jedoch nach unseren Erfahrungen die Kostenübernahme nur in seltenen Fällen ein Problem zu sein.
Die Kostenübernahme für die Lagerung der Keimzellen ist mit enthalten, wenn man einen Antrag auf Kryokonservierung und die Übernahme der Kosten für die damit verbundenen medizinischen Maßnahmen stellt.
Probleme bei der Übernahme von Lagerkosten durch die gesetzlichen Kassen
Es gibt in der Praxis bei der Bezahlung der Langzeitlagerung durch die gesetzlichen Krankenkassen Probleme. Deshalb geben wir hier spezielle Informationen und Hinweise.
Achtung! Falle!
Leider müssen wir von Betroffenen hören, dass ihnen bei der Kryokonservierung ein privater Vertrag für die Langzeitlagerung der Zellen vorgelegt wird. Dazu wurde in einigen Fällen gesagt: „Es geht nicht anders“ oder „die Kryobank kann die Kosten nicht mit der Kasse abrechnen“. Unterschreiben die Betroffenen, müssen sie die Lagerkosten privat selbst zahlen.
Kryobanken für die Langzeitlagerungen werden meist nicht von Ärzten betrieben, sondern z.B. von Biologen. Das hat keinerlei Nachteile für die Qualität. Kryobanken stehen in Deutschland unter der strengen Kontrolle der Arzneimittelaufsicht und müssen ein ausgefeiltes Konzept der Qualitätssicherung vorweisen.
In der Kryo-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses steht jedoch in § 6, dass Kryobanken die Lagerkosten nur über einen Kassenarzt mit der Krankenkasse abrechnen können. Dafür muss zwischen dem Kassenarzt, der die Entnahme der Keimzellen und Kryokonservierung durchführt und den Kryobanken ein Kooperationsvertrag geschlossen werden.
Aus unterschiedlichen Gründen haben jedoch viele Kryobanken keinen solchen Kooperationsvertrag mit einem Kassenarzt. Daher können sie nach dem Buchstaben der Regelungen ihre Leistungen nur privat abrechnen.
Was kann man tun, damit man die Lagerkosten für die Keimzellen nicht privat zahlen muss?
Unterschreibt man den privaten Vertrag, müssen die Lagerkosten in Höhe von etwa 300 Euro pro Jahr privat bezahlt werden. Im Gegensatz zu dem, was manchmal gesagt wird, werden die Kassen diese Kosten nicht erstatten. Das liegt an den Regelungen in § 13 SGB V.
Also nicht unterschreiben!
Was Spermien, Hodengewebe und Eizellen betrifft, ist es auch gar nicht notwendig, bereits bei der Entnahme einen Vertrag über die Langzeitlagerung zu unterschreiben, denn die Zellen werden ohnehin nach der Aufarbeitung kurzfristig bei dem Arzt gelagert, bei dem die Entnahme durchgeführt worden ist.
Bei Eierstockgewebe kann das anders sein. Hier wird das Gewebe oft per Kurier sofort zur speziellen Aufbereitung in eines der zentralen Labore geschickt. Trotzdem sollte man auf einer Abrechnung über die gesetzliche Krankenkasse bestehen.
Im konkreten Fall helfen wir von der Stiftung gerne.
Der Arzt, der die Entnahme und Aufbereitung der Keimzellen durchführt, ist verpflichtet, Dir eine solche Kryobank nachzuweisen. Die Zellen können dann in diese Kryobank transportiert werden. Die Transportkosten werden von der Krankenkasse übernommen.
Sollte der Arzt Dir eine solche Kryobank nicht nachweisen können, kann man sich an die Kassenärztliche Vereinigung in seinem Bundesland wenden und den Nachweis von Kryobanken verlangen, die über eine Kooperationsvereinbarung mit den Kassen abrechnen können. Hier die Vorlage für ein Schreiben:
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An die
Kassenärztliche Vereinigung
(jeweiliges Bundesland – Adresse googeln!)
Sehr geehrte Damen und Herren!
Ich habe wegen einer keimzellschädigenden Therapie eine Kryokonservierung von Keimzellen durchführen lassen. Bitte weisen Sie mir Kryobanken nach, die die Langzeitlagerung dieser Zellen über die nach der Kryo-Richtlinie des G-BA geforderte Kooperation mit einem Kassenarzt mit der gesetzlichen Krankenkasse abrechnen kann.
Ich mache Sie auf Ihren Sicherstellungsauftrag aufmerksam und auf die Tatsache, dass Ihnen nach Absatz 3, § 1 der Anlage 35 zum Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) die Kooperationen durch die Kassenärzte nachgewiesen werden müssen und Sie daher die entsprechenden Informationen vorliegen haben müssen.
Für Ihre Antwort habe ich mir den (Fristsetzung 2 Wochen; Datum eintragen) vorgemerkt.
Mit freundlichen Grüßen
(Ort, Datum, Unterschrift)
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Wir von der Stiftung helfen Dir bei Problemen gerne weiter.
Ist eine Kryobank gefunden, die die Langzeitlagerung über eine Kooperation mit einem Kassenarzt mit der gesetzlichen Krankenkasse abrechnen kann, dann wird der Transport dort hin von dieser Kryobank organisiert und dann auch mit der Kasse abgerechnet.
Die Kryobank muss übrigens nicht unbedingt im gleichen Bundesland liegen.
Stand: 9.6.2023