Kostenübernahme durch Kassen und Versicherungen
Wer zahlt bereits heute?
Wir erfahren aus aktuellen Zuschriften junger Krebspatienten, dass Krankenkassen trotz im Mai 2019 erfolgter Gesetzesänderung die Kosten der Fruchtbarkeitserhaltung nicht übernehmen. Die Begründung war bisher meist, dass die notwendigen Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) noch ausstehen. Mittlerweile sind die Richtlinien beschlossen und am 19.02.2021 in Kraft getreten.
Leider gibt es eine weitere Rückzugslinie. Jetzt müssen noch die Abrechnungsziffern im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM – eine Preisliste für medizinische Leistungen) angepasst werden. Dafür ist 6 Monate Zeit und danach muss auch das Gesundheitsministerium noch zustimmen. In Ablehnungsbescheiden ziehen manche Kassen sich darauf zurück, dass sie vorher nicht zahlen müssten. Ob das gerechtfertigt ist, darüber kann man sich streiten. Zumindest für teure Arzneimittelkosten kann dies nicht gelten, denn die werden nicht im EBM festgelegt. Weitere Leistungen, wie z. B. Laborwerte, haben bereits eine EBM-Ziffer.
Wenn sie es jedoch wollen, haben die Kassen einen Spielraum für freiwilliges Handeln und Kostenübernahme. Hintergründe hier auf unseren Seiten.
Bitte an die gesetzlichen Krankenkassen um Kostenübernahme für Fruchtbarkeitserhaltung
Wir haben gemeinsam mit unserer Stifterin, der Deutschen Gesellschaft für Hämatologie und medizinische Onkologie e. V. (DGHO), am 6.9.2019 einen ersten Brief an die 109 Gesetzlichen Krankenkassen geschickt und darum gebeten, dass sie die Kosten für die Fruchtbarkeitserhaltung schon auf Einzelfallbasis übernehmen, auch wenn zu diesem Zeitpunkt die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses noch nicht vorlagen.
… “Wir bitten Sie dringend:
- Übernehmen Sie bei den jungen Patienten die Kosten für die Kryokonservierung von Ei- oder Samenzellen oder von Keimzellgewebe sowie die dazugehörigen medizinischen Maßnahmen bei gegebener Indikation ggf. als Satzungsleistung bereits jetzt.
- Schließen Sie in die Finanzierung die Kryokonservierung von Eierstockgewebe und die dazugehörigen medizinischen Maßnahmen nach § 27 SGB V ein, entsprechend den aktuellen Leitlinien der wissenschaftlichen medizinischen Fachgesellschaften.
Wir freuen uns über Ihre Rückmeldung, wie Sie in den kommenden Monaten verfahren werden. Konkrete positive Zusagen der Krankenkassen wollen wir auf den Webseiten der Stiftung veröffentlichen.“
Am 16.7.2020 hatte der Gemeinsame Bundesausschuss eine erste Version der Richtlinie für die Fruchtbarkeitserhaltung beschlossen.
Erneute Bitte an die gesetzlichen Krankenkassen um Kostenübernahme
Wir haben den Beschluss zum Anlass genommen, zusammen mit der DGHO einen weiteren Brief an die 102 Gesetzlichen Krankenkassen zu schreiben, die bisher nicht positiv auf unseren ersten Brief geantwortet hatten.
Am 16. Juli 2020 hat der Gemeinsame Bundesausschuss die „Richtlinie zur Kryokonservierung von Ei- oder Samenzellen oder von Keimzellgewebe sowie entsprechende medizinische Maßnahmen“ mit Regelungen zur Kostenübernahme fertilitätserhaltender Maßnahmen im Rahmen § 27a SGB V bei jungen Menschen unter keimzellschädigender Therapie verabschiedet. Das ist ein wichtiger Schritt für diese besondere Pati-entengruppe. Die DGHO Deutsche Gesellschaft für Hämatologie und Medizinische Onkologie, viele weitere Fachgesellschaften und die Deutsche Stiftung für Junge Erwachsene mit Krebs hatten sich sehr für die Gesetzesänderung eingesetzt.
Bis zum endgültigen Inkrafttreten der Regelungen wird noch etwas Zeit vergehen. Mehrere Krankenkassen einschl. der meisten AOKen haben in den letzten Monaten bereits die Kosten für diese Maßnahmen übernommen, allerdings nicht die … (hier der Name der entsprechenden Kassse). Das kam bei uns als große Enttäuschung bei den betroffenen, gut vernetzten Patienten an.
Bis zur formalen Umsetzung der Rechtsverordnung bitten wir Sie dringend, dem Beispiel der anderen Krankenkassen zu folgen und bereits jetzt die Kosten für die Kryokonservierung von Ei- oder Samenzellen sowie die dazugehörigen medizinischen Maßnahmen bei gegebener Indikation zu übernehmen.
Die uns vorliegenden Antworten auf die Briefaktionen werden in der Folge zusammengefasst.
Welche Gesetzlichen Krankenkassen wurden angeschrieben?
Bei der ersten Briefaktion vom 6.9.2019 wurden alle auf der folgenden Liste angeführten 109 Kassen angeschrieben. Bei der zweiten Briefaktion vom 17.7.2020 wurden die 102 Kassen angeschrieben, die sich bis dahin noch nicht positiv zurückgemeldet hatten.
actimonda krankenkasse
AOK Baden-Württemberg
AOK Bayern
AOK Bremen/Bremerhaven
AOK Hessen
AOK Niedersachsen
AOK Nordost
AOK Nordwest
AOK PLUS
AOK Rheinland/Hamburg
AOK Rheinland-Pfalz/Saarland
AOK Sachsen-Anhalt
atlas BKK ahlmann
Audi BKK
BAHN-BKK
BARMER
BERGISCHE Krankenkasse
Bertelsmann BKK
BIG direkt gesund
BKK Achenbach Buschhütten
BKK Aesculap
BKK Akzo Nobel Bayern
BKK B. Braun
BKK BPW Bergische Achsen KG
BKK Deutsche Bank AG
BKK Diakonie
BKK DürkoppAdler
BKK EUREGIO
BKK evm
BKK EWE
BKK exklusiv
BKK Faber-Castell & Partner
BKK firmus
BKK Freudenberg
BKK GILDEMEISTER SEIDENSTICKER
BKK GRILLO-WERKE AG
BKK Groz-Beckert
BKK HENSCHEL plus
BKK HERKULES
BKK HMR
BKK KARL MAYER
BKK KBA
BKK Linde
BKK MAHLE
BKK Melitta Plus
BKK Merck
BKK Miele
BKK Mobil Oil
BKK MTU Friedrichshafen GmbH
BKK PFAFF
BKK Pfalz
BKK ProVita
BKK Public
BKK PwC
BKK Rieker.Ricosta.Weisser
BKK RWE
BKK Salzgitter
BKK SBH
BKK Scheufelen
BKK Stadt Augsburg
BKK Technoform
BKK Textilgruppe Hof
BKK VBU
BKK VDN
BKK VerbundPlus
BKK Voralb
BKK Werra-Meissner
BKK WIRTSCHAFT & FINANZEN
BKK Würth
BKK ZF & Partner
BKK24
BMW BKK
Bosch BKK
Brandenburgische BKK
Continentale BKK
Daimler BKK
DAK Gesundheit
Debeka BKK
energie-BKK
Ernst & Young BKK
Heimat Krankenkasse
HEK – Hanseatische Krankenkasse
hkk Krankenkasse
IKK Brandenburg und Berlin
IKK classic
IKK gesund plus
IKK Nord
IKK Südwest
KKH Kaufmännische Krankenkasse
KNAPPSCHAFT
Krones BKK
Landwirtschaftliche Krankenkasse – LKK
mhplus Krankenkasse
Novitas BKK
pronova BKK
R+V Betriebskrankenkasse
Salus BKK
Schwenninger Krankenkasse
SECURVITA Krankenkasse
SIEMAG BKK
Siemens-Betriebskrankenkasse SBK
SKD BKK
Südzucker-BKK
TBK (Thüringer Betriebskrankenkasse)
Techniker Krankenkasse (TK)
TUI BKK
VIACTIV Krankenkasse
Wieland BKK
WMF BKK
Erfreulicherweise haben wir von einigen gesetzlichen Krankenkassen positive Antworten bekommen. Sie stellen in Aussicht, dass sie die Kosten für die Fruchtbarkeitserhaltung bei gegebener Indikation übernehmen.
Welche Krankenkassen haben eine positive Antwort gegeben?
AOK Bremen/Bremerhaven
AOK Niedersachsen
AOK Nordost
AOK Nordwest
AOK Rheinland/Hamburg
AOK Rheinland-Pfalz/Saarland
AOK Sachsen-Anhalt
BIG direkt gesund
BKK Deutsche Bank AG
BKK Gildenmeister Seidensticker
BKK GRILLO-WERKE AG
BKK Merck
BKK24
Daimler BKK
DAK Gesundheit (Achtung – Hinweis weiter unten!)
IKK Nord
KNAPPSCHAFT
mhplus Krankenkasse
Siemens-Betriebskrankenkasse SBK
Die positiven Antworten im Einzelnen
AOK Bremen/Bremerhaven (auf Brief vom 17.7.2020)
Auszug aus der Antwort vom 21.7.2020:
…Dennoch sieht auch die AOK Bremen/Bremenhaven die dringende Notwendigkeit, jetzt schon in etwaigen Einzelfällen – bei Vorliegen der Voraussetzungen – die Kryokonservierung von Keimzellen bzw. Keimzellgeweben im Rahmen einer Kostenerstattung zu übernehmen. Wir sehen hier eine klare Unaufschiebbarkeit der Leistung, wozu wir die fertilitätserhaltenden Maßnahmen zählen.
Offensichtlich haben sich unsere Kunden an Sie gewandt, da Ihnen nicht die gewünschte Kostenerstattung zugesagt wurde. Wir bedauern es sehr, sollten wir im Einzelfall eine Fehlentscheidung getroffen haben und sind jederzeit bereit, die Angelegenheit erneut zu überprüfen.
AOK Niedersachsen (auf Brief vom 6.9.2019)
Auszug aus der Antwort vom 6.12.2019:
Die AOK Niedersachsen ist sich der belastenden Situation Ihrer Kunden bewusst. Bis zur vollständigen Umsetzung und bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 27a Absatz 4 SGB V werden wir daher in jedem Einzelfall prüfen, ob eine Kostenübernahme wegen Unaufschiebbarkeit bereits jetzt möglich ist.
Wir sind zuversichtlich, dass wir mit unserem kundenorientierten Vorgehen dem nachvollziehbaren und dringlichen Wunsch unserer Versicherten entsprechen und somit einen kleinen Beitrag zur Aufrechterhaltung des Kinderwunsches leisten können.
AOK Nordost (auf Brief vom 6.9.2019)
Auszug aus der Antwort vom 23.10.2019:
Die Ausarbeitungen des G-BA werden sicherlich weitere Einzelheiten zum allgemeinen Umgang erläutern, sodass im Anschluss eine rechtssichere und verbindliche Information und Aufklärung unserer Versicherten möglich sein wird. Bis dahin haben wir uns dazu entschieden, entsprechende Anträge auf Kostenübernahme versichertenindividuell zu prüfen und zu bescheiden.
AOK Nordwest (auf Brief vom 17.7.2020)
Auszug aus der Antwort vom 30.7.2020:
Unabhängig von den Vorgaben der Richtlinie haben wir unseren Versicherten, die einen Antrag auf eine Kryokonservierung gestellt haben, bereits mitgeteilt, dass wir jeden Antrag nach Inkrafttreten der Richtlinie nochmals prüfen werden. Soweit sich hieraus Ansprüche auf Leistungen ergeben, werden wir den Antrag schnellstmöglich für die Zukunft genehmigen. Gleichzeitig werden wir unsere Versicherten in den nächsten Wochen informieren, dass wir zum bereits vorliegenden Antrag ggf. weitergehende Informationen / Bescheinigungen benötigen, die die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 der Richtlinie erfüllen.
AOK Rheinland/Hamburg (auf Brief vom 6.9.2019)
Auszug aus der Antwort vom 27.9.2019:
Wir sehen hier eine klare Unaufschiebbarkeit der Leistung, wozu auch wir die fertilitätserhaltenden Maßnahmen zählen. Demnach ermöglichen wir bereits jetzt schon im Einzelfall unseren Versicherten – bei Vorliegen der Voraussetzungen – die Leistungsinanspruchnahme einer Kryokonservierung von Keimzellen bzw. Keimzellgeweben im Rahmen einer Kostenerstattung.
AOK Rheinland-Pfalz/Saarland (auf Brief vom 6.9.2019)
Auszug aus der Antwort vom 17.10.2019:
Seit der Einführung der neuen Leistung in § 27a Abs. 4 SGB V wurden wir als AOK Rheinland-Pfalz/Saarland bereits von betroffenen Versicherten kontaktiert. Da wir uns der besonderen Situation unserer Versicherten und der Tragweite bewusst sind, haben wir die uns vorgelegten Anträge versichertenindividuell bewertet und entschieden. Dies würden wir auch weiterhin so praktizieren, bis die erforderlichen Grundlagen zur Abrechnung über die eGK vorliegen.
Somit ermöglichen wir im Einzelfall unseren Versicherten – bei Vorliegen der Voraussetzungen – bereits zum jetzigen Zeitpunkt die Leistungsinanspruchnahme einer Kryokonservierung von Keimzellen bzw. Keimzellgeweben im Rahmen der Kostenerstattung.
AOK Sachsen-Anhalt (auf Brief vom 17.7.2020)
Auszug aus der Antwort vom 18.8.2020:
Die AOK Sachsen-Anhalt vertritt die grundsätzliche Auffassung, dass ein Leistungsanspruch auf Kryokonservierung, falls durch keimzellschädigende Therapien die Gefahr der Unfruchtbarkeit besteht, erst dann realisiert werden kann, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) in seiner Richtlinie nach § 92 SGB V die medizinischen Einzelheiten zu Voraussetzungen, Art und Umfang der Maßnahmen nach § 27a Abs. 4 SGB V festgelegt hat (vgl. § 27a Abs. 5 SGB V nF) und insoweit auch Vertrags- und vergütungsrechtliche Regelungen zur Übernahme der Kosten der Kryokonservierung im Rahmen des Sachleistungssystems getroffen wurden. Die Festlegung der möglichen EBM-Position, wird noch einige Zeit in Anspruch nehmen.
Uns ist natürlich bewusst, in welcher besonderen Situation sich die Betroffenen befinden. Somit ermöglichen wir unseren Versicherten – bei Vorliegen der Voraussetzungen – bereits jetzt schon, im Rahmen einer Einzelfallentscheidung, die Kostenübernahme. Die Abrechnung erfolgt, bis zur Einführung der EBM-Position, als Kostenerstattung.
BIG direkt gesund (auf Brief vom 6.9.2019)
Auszug aus der Antwort vom 18.9.2019:
Bis die neue G-BA-Richtlinie vorliegt, übernimmt BIG direkt gesund für medizinisch begründete Anträge die Kosten in Höhe der tatsächlich entstandenen Sätze nach GOÄ. Diese Regelung gilt für die BIG solange, bis die Definition des Fertilitätsverlustes sowie die Richtlinie und die Bewertung zur Vergütung klar festgelegt sind. Hinsichtlich der Kryokonservierung von Eierstockgewebe berücksichtigt die BIG die BSG-Entscheidung vom 17.02.2010. Diese Entscheidung wenden wir auf die entsprechenden Fälle an.
BKK Deutsche Bank AG (auf Brief vom 17.7.2020)
Auszug aus der Antwort vom 30.7.2020:
Vor Beginn einer Behandlung und der Beantragung einer Kostenübernahme findet zumeist ein Beratungsgespräch mit den Versicherten statt, in dem wir ihnen nach den aktuellen Richtlinien die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen einer Kostenübernahme schildern. Dabei werden sehr wohl besondere Ausnahmeindikationen wie onkologische Erkrankungen durch uns berücksichtigt und anhand von medizinischen Unterlagen und einer ärztlichen Begründung individuell im Einzelfall geprüft.
Hierbei ist jedoch zu erwähnen, dass es sich bis zum Inkrafttreten der vereinbarten Regelungen zur Kostenübernahme fertilitätserhaltender Maßnahmen um Einzelfallentscheidungen handelt.
BKK Gildemeister Seidensticker (auf Brief vom 17.7.2020)
Auszug aus der Antwort vom 4.8.2020:
Die BKK GILDEMEISTER SEIDENSTICKER hat als eine der ersten Krankenkassen reagiert und prüft bereits seit Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung am 11.05.2019 und trotz bis vor kurzem nicht verabschiedeter Richtlinie zur Kryokonservierung jeden Antrag im Einzelfall. Soweit die medizinischen Voraussetzungen erfüllt waren hat die BKK GILDEMEISTER SEIDENSTICKER alle Kosten der neuen Leistungen vollständig übernommen. Dieses Verfahren behalten wir bis zur Aufnahme der Leistungen in den EBM bei.
BKK GRILLO-WERKE AG (auf Brief vom 17.7.2020)
Auszug aus der Antwort vom 22.7.2020:
Wir teilen Ihnen mit, dass wir grundsätzlich die Kosten für die Kryokonservierung bereits vor der Verabschiedung der Richtlinie, wie die anderen Krankenkassen, übernehmen werden.
Wir bitten Sie jedoch, uns zur Kostenübernahme einen Antrag zukommen zu lassen, welcher dann als Einzelfallentscheidung genehmigt werden kann.
BKK Merck (auf Brief vom 6.9.2019)
Auszug aus der Antwort vom 13.9.2019:
[U]nsere BKK unterstützt bereits seit vielen Jahren Versicherte bei fertilitätserhaltenden Maßnahmen, wird dies selbstverständlich weiterhin tun. Auch die Finanzierung der Kryokonservierung von Eierstockgewebe werden wir weiterhin übernehmen.
BKK24 (auf Brief vom 17.7.2020)
Auszug aus der Antwort vom 7.8.2020:
Die BKK24 verfährt seit geraumer Zeit genauso wie die AOK.
Daimler BKK (auf Brief vom 17.7.2020)
Auszug aus der Antwort vom 19.08.2020:
Wir gehen davon aus, dass bei einem durch eine keimzellschädigende Therapie betroffenen Patient*innen eine Unaufschiebbarkeit der Leistung vorliegt und die dringende Notwendigkeit den Kinderwunsch aufrechtzuerhalten.
Bis die erforderlichen Grundlagen zur Abrechnung über die eGK vorliegen, wird bei jedem Antrag auf Kryokonservierung von der Daimler BKK geprüft, ob die vom G-BA konkretisierten Voraussetzungen erfüllt sind. Liegen diese vor, übernehmen wir die Leistung selbstverständlich im Rahmen einer Kostenerstattung.
DAK Gesundheit (auf Brief vom 17.7.2020)
Auszug aus der Antwort vom 28.7.2020:
…Sind jedoch die Leistungsansprüche der Patientengruppe noch nicht nach Umfang und Höhe geregelt, kann das nicht unsererseits zu einer Kostenübernahmeerklärung für diese Behandlung führen. Die Entscheidung über eine Kostenübernahme ist dem jeweiligen Einzelfall vorzubehalten. Unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und unter Einbeziehung der Entscheidung des Medizinischen Dienstes kann auf einen entsprechenden Antrag hin eine Kostenübernahmeerklärung erfolgen. Dafür bitten wir um Verständnis.
Achtung! Trotz dieser positiv klingenden Antwort haben wir mittlerweile von Ablehnungen durch die DAK Kenntnis erhalten. Die Widersprüche laufen in diesen Fällen noch (Stand 23.2.2021).
IKK Nord (auf Brief vom 17.7.2020)
Auszug aus der Antwort vom 30.7.2020:
…Wir erhielten aus dem Grundsatzreferat Leistungen die Mitteilung, dass die IKK Nord durchaus in mindestens einem Fall einer/eines Versicherten der Kasse die Kosten getragen hat. Ablehnende Bescheide zu beantragten Leistungen hierzu sind uns nicht bekannt.
Gerne sind wir bereit, Ihnen bekannten Einzelfälle zu überprüfen.
KNAPPSCHAFT (auf Brief vom 17.7.2020)
Auszug aus der Antwort vom 28.7.2020:
…dass die KNAPPSCHAFT ihren Versicherten selbstverständlich die von Ihnen angesprochenen Kosten zur Kryokonservierung von Ei- oder Samenzellen bzw. von Keimzellgewebe sowie die Kosten entsprechender medizinischer Maßnahmen wegen keimzellschädigender Therapie nach Maßgabe der am 16. Juli 2020 durch das Plenum des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) verabschiedeten „Kryo-Richtlinien“ bis zur Abrechenbarkeit der jeweiligen Leistungen über die elektronische Gesundheitskarte im Wege der Kostenerstattung vergüten wird, wenn die in den „Richtlinien“ genannten Voraussetzungen vorliegen.
…
Die KNAPPSCHAFT wird die entsprechenden Leistungsfälle nun für die Zeit ab dem Inkrafttreten des TSVG am 11. Mai 2019 aufgreifen und Kostenerstattungen im Rahmen des Möglichen – ggf. auch rückwirkend – verfügen.
mhplus Krankenkasse (auf Brief vom 17.7.2020)
Auszug aus der Antwort vom 7.9.2020:
Die mhplus Betriebskrankenkasse übernimmt daher bereits jetzt die Kosten für die Kryokonservierung von Ei- oder Samenzellen, wenn die entsprechende Indikation vorliegt. Die Kostenübernahme erfolgt im Rahmen der Kostenerstattung unter Vorbehalt. Diese Regelung gilt für unsere Versicherten, bis die Bewertung zur Vergütung und Abrechnung abschließend geregelt ist. Wir möchten so sicherstellen, dass die individuellen notwendigen Leistungen, auch vorab für unsere Kunden zugänglich sind.
Siemens-Betriebskrankenkasse SBK (auf Brief vom 6.9.2019)
Auszug auf der Antwort vom 8.11.2019:
Uns ist sehr bewusst, in welcher Situation sich die Betroffenen finden – und wir werden niemandem im Regen stehen lassen. Die SBK prüft jeden Antrag auf Kryokonservierung aufgrund einer bevorstehenden keimzellschädigenden Therapie individuell. Das betrifft die Entnahme und das Einfrieren von Ei- oder Samenzellen ebenso wie Keimzellgewebe und alle dazugehörigen medizinischen Maßnahmen.
Für diese Prüfung sind für uns die Kriterien, die durch den G-BA aktuell beraten werden, eine wichtige Grundlage. Denn es ist noch nicht klar, welche Art der spezifisch eingesetzten Therapien in welchen Dosen, Dauer etc. als potentiell keimzellschädigend anerkannt werden. Treffen die Voraussetzungen zu, werden wir die entstandenen Kosten der Kryokonservierung selbstverständlich übernehmen. Dabei berücksichtigen wir bei unserer Prüfung alle Anträge rückwirkend, die seit Inkrafttreten der Gesetzgebung im Mai 2019 bei uns eingegangen sind. Diese Vorgehensweise behalten wir so lange bei, bis die Leistung über eGK abrechenbar sein wird.
Mit Stand vom 23.09.2020 liegen damit für etwa 31,4% der gesetzlich Versicherten positive Stellungnahmen ihrer Krankenkassen vor. Wir werden weiter berichten.
Welche Gesetzlichen Krankenkassen lehnen in der Praxis die Bezahlung für die Fruchtbarkeitserhaltung ab?
Aus Zuschriften von Betroffenen haben wir Informationen über Ablehnungen der Kostenerstattung durch verschiedene gesetzliche Krankenkassen.
Bei welchen Kassen sind uns mehrere Ablehnungen bekannt?
AOK Baden-Württemberg
AOK Bayern
BARMER
DAK Gesundheit (siehe Bemerkungen weiter oben)
hkk Krankenkasse
Techniker Krankenkasse (TK)
Mit Stand vom 23.01.2021 haben wir die Hilfeanfragen an uns wegen Finanzierung von Fruchtbarkeitserhaltung analysiert. Hilfeanfragen aus dem Bereich der Ersatzkassen machen 67% der Anfragen aus. Die Ersatzkassen haben in Deutschland einen Marktanteil von etwa 38%, gemessen an der Zahl der Versicherten. Sie sind deutlich überrepräsentiert.